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Im Beitrag »Jenseits des Tarifvertrags« von Marion Müller in der AiB 05/2009 haben Sie gelesen, warum auch außertarifliche Beschäftigte in die Zuständigkeit und die Fürsorgepflicht des Betriebsrats fallen. Denn "außertariflich" bedeutet schon längst nicht mehr, dass es sich um übertariflich bezahlte leitende Angestellte handelt. Wenn die Tarifbindung eines Betriebs wegfällt, können sich schnell alle oder ein Großteil der Beschäftigten als "außertarifliche Angestellte" bezeichnen. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle vorgesorgt und im BetrVG geregelt, dass der Betriebsrat auch dann bei bestimmten Aspekten der Lohngestaltung, Einstufung usw. mitzubestimmen hat, wenn keine tarifliche Regelung besteht. Zu Ihrer weiteren Information finden Sie hier eine Liste mit Regelungspunkten für eine Lohnordnung der außertariflichen Angestellten aus dem Informationspaket "Betriebsratswissen digital".
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