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Arbeitsrecht im Betrieb

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Arbeitnehmereinsatz im Ausland
Ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen (Zusammenfassung)
 
 

 

Wenn ein Arbeitnehmer für ein deutsches Unternehmen im Ausland tätig wird, stellt sich zunächst die Frage, ob deutsches Arbeitsrecht oder das Recht des Einsatzlandes Anwendung findet. Der Jurist antwortet auf diese Frage wie so oft mit: „Es kommt darauf an“, und schon wird die Sache kompliziert. Aber der Reihe nach:

 

Grundsätzlich können die Vertragsparteien selbst bestimmen, welches Recht einschlägig sein soll. Meistens verständigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Anwendbarkeit des Heimatrechts. Die Vereinbarung der Regeln des Einsatzlandes ist eher die Ausnahme. Doch selbst dann, wenn deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, können sich Mitarbeiter in der Fremde nicht auf alle Rechtspositionen berufen, die für ihre Kollegen in der Heimat gültig sind.      

 

Bei Arbeitszeit- und Feiertagsregelungen zum Beispiel gelten in aller Regel die Bestimmungen des Einsatzlandes. Dies erfuhr vor einiger Zeit auch ein deutscher Arbeitnehmer, der in Saudi-Arabien mit der dort üblichen 54-Stunden-Woche konfrontiert wurde. Seine Klage auf kürzere Arbeitszeiten wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen.    

 

Auch für die Betriebsratsarbeit ergeben sich Besonderheiten. Wer im Ausland arbeitet, darf zwar den Betriebsrat wählen, sich aber nicht wählen lassen. Auch sind Betriebsversammlungen nur im Inland zulässig. Eine Menge weiterer Details sind zu beachten.      


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