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Arbeitsrecht im Betrieb

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Achtung Abseitsfalle
»Stell dir vor, es läuft das Endspiel und dein Chef lässt dich nicht hin«  
 
  

Die meisten Fußballfans haben ihren Urlaub für die Zeit der Weltmeisterschaft vermutlich bereits vor Wochen beantragt. Doch was wird aus denen, die nicht so weise im Voraus gedacht haben oder denen, die trotz aller Weitsicht nicht frei bekommen, weil sie an ihrem Arbeitsplatz unentbehrlich sind. Werden sie das »Sportereignis des Jahrhunderts«, wie das Turnier schon jetzt genannt wird, nicht mitverfolgen können? Was passiert, wenn ein Mitarbeiter sich einfach selbst beurlaubt und ins Stadion geht anstatt zur Arbeit? Was, wenn die Belegschaft spontan beschließt, den »Hammer hinzulegen«, und am Arbeitsplatz ein Spiel im Radio zu verfolgen?

 

In rechtlicher Hinsicht gilt während der WM-Endrunde nichts anderes als sonst auch. Urlaub muss der Arbeitgeber »gewähren«. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nur dann »frei machen« darf, wenn der Arbeitgeber zuvor zugestimmt hat. Allerdings sind nach dem Bundesurlaubsgesetz die Interessen des Arbeitnehmers vorrangig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Wünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe im Wege stehen, darf er einem Arbeitnehmer den Urlaub verweigern.

 

Doch da die wenigsten Betriebe allen ihren Mitarbeitern gleichzeitig frei geben können, werden manche Arbeitnehmer zwangsläufig auch während der Spielbegegnungen arbeiten müssen. Wieviel Fußball ist also erlaubt am Arbeitsplatz? Darf man dort ein WM-Spiel verfolgen? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei der Arbeit Radio hören darf, »soweit er dabei seine Aufgaben zügig und fehlerfrei erfüllt«. Gleiches gilt für das Fernsehen. Voraussetzung ist, dass die Qualität der Arbeit nicht leidet. Sofern im Arbeitsvertrag oder sonst einer innerbetrieblichen Regelung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, kann sogar ein Bierchen während der Arbeitszeit erlaubt sein. Es kommt auf die Tätigkeit an. Busfahrer, Chirurgen oder Fluglotsen werden diese Rechte sicher nicht für sich in Anspruch nehmen können.

 

Eine Regelung, die allen Mitarbeitern den größtmöglichen WM-Genuss ermöglicht, muss jeder Betrieb anhand seiner individuellen Gegebenheiten selbst ermitteln. Vom gemeinsamen Grillen auf dem Werkshof über eine Urlaubstauschbörse hin zu einem Fernseher im Pausenraum oder der Schließung des gesamten Betriebs im Falle einer deutschen Endspielbeteiligung sind zahllose Möglichkeiten denkbar. Dabei stellt die Weltmeisterschaft eine einmalige Gelegenheit dar, das Betriebsklima nachhaltig zu verbessern. Die Betriebsräte können auf die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen zur WM entscheidend Einfluss nehmen. Frei nach dem Motto »Die Welt zu Gast bei Freunden« sollten alle Beteiligten gemeinsam nach der optimalen Lösung suchen.

 

Den ausführlichen Fachartikel von Michael Felser zu diesem Thema lesen Sie in »Arbeitsrecht im Betrieb, Ausgabe 04/2006. Sie finden den vollständigen Artikel zudem unter »weitere Informationen« hier auf der Homepage.


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