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Die Deutschen gelten als genauso fleißig wie fussballbegeistert – beide Tugenden können also während der Endrunde der WM vom 9. Juni – 9. Juli 2006 am Arbeitsplatz tendenziell mit dauerhaften Verletzungsfolgen zusammenprallen. Gemildert wird das Problem aber schon dadurch, dass die Spiele in den Gruppen zwischen 15 und 21 Uhr, im Achtel- und Viertelfinale um 17 und 21 Uhr, beide Halbfinale und das Spiel um den dritten Platz um 21 Uhr und das Finale um 20 Uhr – also meistens ausserhalb der normalen Büroarbeitszeiten - stattfinden werden. Allerdings arbeiten auch immer mehr Menschen nicht nur »nine to five« also zwischen 9 Uhr und 17 Uhr, sondern in Schichtarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft und flexiblen Arbeitszeitformen.
Für die Mehrzahl der Beschäftigten stellt sich daher die Frage, wie Arbeitstätigkeit und WM in Einklang zu bringen sind. Der Bund der Selbständigen hat dabei aus Arbeitgebersicht vorgelegt und in Einzelpunkten das Tor verfehlt. Dieser Beitrag versteht sich daher auch als Konter der Arbeitnehmerschaft. Und er zeigt, dass der vom BdS völlig übersehene Betriebsrat bei allem ein gewichtiges Wörtchen mitzureden hat.
Weniger Arbeit statt Mehrarbeit?
Politiker appellierten bereits frühzeitig an die Arbeitgeber, bei der Weltmeisterschaft »ein Auge zuzudrücken« und durch flexible Handhabung der Arbeitszeit ggf. unter Nacharbeit jedem Fußballfan zu ermöglichen, seiner Leidenschaft zu frönen. Fairness soll vorgehen.
Wenn andere Fußball gucken, bedeutet das für manchen Arbeitnehmer, nicht nur die Fussballer und Sportredakteure, Mehrarbeit. Das Bier will gezapft, das Stadion gesäubert, die Fans mit dem ÖPNV gefahren werden. Arbeitnehmer in von der Weltmeisterschaft-Hochkonjunktur betroffenen Betrieben müssen u.U. Arbeitszeitverlegungen oder Mehrarbeit in Kauf nehmen. Politiker in Thüringen, einem Bundesland in dem kein einiges WM-Spiel stattfindet, profilieren sich bereits durch die Forderung einer Freigabe der Ladenöffnungszeiten während der WM - rund um die Uhr. Grundsätzlich gilt, dass niemand ohne weiteres Überstunden leisten muss. Allerdings kann sich die Pflicht zur Ableistung von Überstunden aus dem Arbeitsvertrag oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Auch wenn die Anordnung von Mehrarbeit arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich und arbeitszeitrechtlich zulässig sein sollte: Die Anordnung oder auch nur die Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber ist eine Angelegenheit, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Auf die Zahl der Arbeitnehmer kommt es dabei nicht an.
Durch das Direktionsrecht (Weisungsrecht) kann der Arbeitgeber allerdings die Lage der Arbeitszeit festlegen. Der Arbeitgeber ist damit also grundsätzlich befugt, einseitig die Lage der Arbeitszeit auch unter Wechsel von Nacht- zu Tagarbeit festzulegen oder statt fester Arbeitszeiten an allen Tagen Wechselschicht anzuordnen. Dieses Weisungsrecht darf aber nur nach billigem Ermessen und nicht willkürlich ausgeübt werden und findet seine Grenzen in den Vorschriften der Gesetze, des Kollektivarbeitsrechts und des Einzelarbeitsvertrags. Bei jeder Ausübung des Weisungsrechts sind die Interessen des Unternehmens mit denen des betroffenen Arbeitnehmers und der anderen Arbeitnehmer gegeneinander abzuwägen. Auch Fussballbegeisterung ist dabei durchaus auf Seiten des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Ausserdem unterfällt jede Änderung der Lage der Arbeitszeit der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Betriebsrat kann mitbestimmen
Das Spiel mitgestalten und aktiv voranstürmen kann der Betriebsrat mit seinem Initiativrecht bei der Arbeitszeitgestaltung; dabei kann er nicht nur während der laufenden Betriebsratswahl wichtige Punkte bei der Belegschaft sammeln. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG dient nämlich dem Zweck, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Der Mitbestimmung unterliegt es deshalb auch, ob von einer regulären Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Einzelfall abgewichen werden soll. Der Betriebsrat kann aufgrund seines Initiativrechts sogar verlangen, dass Ausnahmen von der normalen Verteilung (die sich beispielsweise aus einer bestehenden Betriebsvereinbarung ergibt) vorgesehen werden; auch, ob an einem bestimmten Tag des Jahres überhaupt gearbeitet werden soll (Finale!). Können sich die Betriebsparteien nicht verständigen, entscheidet die betriebliche Einigungsstelle.
Tipp: Der Betriebsrat könnte sogar eine Tauschbörse initiieren, so dass die Fußballfans den Dienst mit Kolleginnen und Kollegen wechseln könnten, die sich nicht für Fussball interessieren oder die Anpassung der Schichtpläne bzw. des Schichtwechsels an die Spielzeiten anregen.
Urlaub in Fußballland?
Schlau war, wer bereits frühzeitig während der Dauer der Weltmeisterschaftsspiele (also vom 9.6.2006 bis 9.7.2006 ) seinen Jahresurlaub beantragt und genehmigt bekommen hat. Kurzentschlossene können auch jetzt noch, last minute, einen Urlaubsantrag stellen. Denn Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, den gesamten Jahresurlaub bereits vor Jahresbeginn festzulegen. Also: Urlaub beantragen und schon mal Karten kaufen? Vorsicht, solange der Urlaub noch nicht genehmigt ist, denn an den Spieltagen der deutschen Nationalmannschaft ist mit einem erhöhten Antragseingang in der Personalabteilung zu rechnen. Wie bei den WM Tickets selbst kann wegen eines Überhangs der Nachfrage gegenüber den verfügbaren »Urlaubsplätzen« statistisch nur mit einer begrenzten Zuteilung gerechnet werden. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Anspruch auf Genehmigung des Urlaubs nach dem Motto »Wer zuerst kommt, mahlt zuerst« besteht. Das hängt von der betrieblichen Urlaubsregelung ab. Ausserdem hat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird, bestimmt der Betriebsrat mit, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Bei der Urlaubsgewährung sind die Interessen des Arbeitgebers keineswegs vorrangig. Nach § 7 BUrlG »sind« bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs »die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
« Zunächst sind also die Wünsche des Arbeitnehmers maßgeblich, erst dann entgegenstehende betriebliche Belange. Beim Urlaub können entgegen verbreiteter Meinung auch Einzeltage (= Spieltage!) und sogar Stunden genommen werden. § 7 Abs. 2 BUrlG, der den Arbeitgeber verpflichtet, ungeteilten bzw. zusammenhängenden Urlaub zu gewähren, gilt nämlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) nach § 3 BUrlG. Über den über die 4-Wochen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen oder arbeitsvertraglichen Urlaub können Arbeitnehmer und Arbeitgeber dagegen frei verfügen, also auch einzelne Urlaubstage beantragen und gewähren. Das gilt sogar für die Aufteilung von Erholungsurlaub in einzelne Halbtags- und Stundenteile. Der Urlaub ist aber »zu gewähren«, darf also nur nach Genehmigung durch den Arbeitgeber angetreten werden oder wenn ein Arbeitsgericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Arbeitgeber dazu verurteilt. Obwohl also beim Urlaub grundsätzlich die Belange des Arbeitnehmers vorgehen, ist eine Selbstbeurlaubung nicht drin. Auch wenn der Chef in letzter Sekunde noch ein Ticket bekommt und an Stelle des Arbeitnehmers ein Spiel gucken will, kann er einmal gewährten Urlaub nicht mehr gegen den Willen des Arbeitnehmers widerrufen. Und wer an Spieltagen arbeitsunfähig erkrankt ist, muss deshalb nicht zwangsläufig zu Hause bleiben. Die Arbeitsgerichte haben klargestellt, dass der Besuch eines Fussballspiels, selbst eine Ordnertätigkeit, kein genesungswidriges Verhalten dar; es berechtigt den Arbeitgeber daher nicht zur Kündigung.
Fussball am Arbeitsplatz?
Wenn Sie zu denjenigen gehören, die bei der Aufstellung des Urlaubsplans noch nicht an dem WM gedacht haben und auch keine erfolgreichen Antrag auf Kurzurlaub durchbekommen sollten, bleibt ihnen nur, die Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Weltmeisterschaft und Job ausloten. Hören, sehen, feiern, spielen, was ist erlaubt? Multitaskingfähigkeit ist nicht nur bei »Intel Inside«, sondern auch bei »Brain Inside« serienmässig. So meint jedenfalls das Bundesarbeitsgericht: »Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, erfüllt seine Arbeitspflicht, auch wenn er daneben Radio hört.«
Radiohören ist also auf dem Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt, wenn es die eigene Arbeit oder die der Kolleginnen und Kollegen nicht beeinträchtigt. Auch Kundenverkehr kann dem Radiohören am Arbeitsplatz entgegenstehen. Beim Fernsehen wird es schon schwieriger. Zwar scheitert das Fernsehen am Arbeitsplatz nicht mehr an der Grösse der Fernsehgeräte, da heute schon Fernsehen auf dem Handydisplay möglich ist. Fernsehen beansprucht aber neben dem Ohr auch das Auge. Das ist aber nicht zwingend, da man auch Fernsehen nur »hören« kann. Berufskraftfahrer dürfen selbstredend nicht während der Fahrt das Spiel auf einem mobilen Fernsehgerät betrachten. Auch Ärzte sollten während einer OP nicht parallel ein Fussballspiel im Auge behalten, sondern sich auf den Patienten konzentrieren. Bei vielen Tätigkeiten wird aber nebenbei durchaus ein Fussballspiel verfolgt werden können, allerdings nur neben, also ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Arbeit. Denn die Arbeitspflicht wird durch die WM nicht suspendiert.
Wie beim Radiohören ist verantwortungsvollen Beschäftigten durchaus zuzutrauen, dass sie entscheiden können, wann das Verfolgen eines Fußballspiels im TV die Aufmerksamkeit beeinträchtigt. Unstrittig ist auch, dass es spezielle Fernsehsendungen gibt, die neben der morgendlichen Hausarbeit verfolgt werden können und diese sogar erleichtern sollen. Auch Kochsendungen machen dann besonderen Sinn, wenn man beim Schauen das Gezeigte am Herd parallel umsetzt. Warum also soll das beim Fussball nicht möglich sein. Will der Arbeitgeber die Thematik regeln, muss er die Arbeitnehmervertretung beteiligen, denn es handelt sich um eine Frage der »Ordnung des Betriebs«.
Anders als bei Kochsendungen ist jedoch das unmittelbare Umsetzen des Gesehenen kritisch zu betrachten. Weder das Einüben soeben im Fernsehen gesehener und in Zeitlupe studierter akrobatischer Einzelleistungen wie Fallrückzieher oder Freudensalto noch das Nachspielen ganzer Spielszenen im Arbeitsteam ist zu empfehlen. Das Nachspielen der spielentscheidenden Szenen stellt nämlich keinen Betriebssport dar und ist damit nicht gegen Arbeitsunfälle versichert.
Einer geht noch ...
Spätestens mit der Werbung vor dem Spielbeginn wird jeder Fan daran erinnert, dass zu jedem flüssigen Spiel der Mannschaft ein einschlägiges Kaltgetränk gehört, bei der WM allerdings nur »Bit & Bud«. Zur Pille aus Plastik gesellt sich ansonsten stets die »Perle der Natur«. Zu Hause und auf öffentlichen Plätzen dürfen trotz strenger Sponsoren- und Lizensierungsregelungen weiterhin die heimischen bzw. lokalen Sorten und Marken genossen werden. »Auf Arbeit« gelten jedoch selbst in Gelsenkirchen andere Spielregeln als auf dem heimischen oder öffentlichen Spielfeld. Während in Bayern das Bier zum Arbeitsplatz gehören soll wie in den USA die Klimaanlage, wird dies im Rest der Republik kritischer gesehen. Ca. 10 bis 20 Prozent aller Arbeitnehmer sollen regelmässig am Arbeitsplatz Alkohol konsumieren. Bei fast 30 Prozent aller Arbeitsunfälle spielt Alkohol eine Rolle. Ein grundsätzliches (absolutes)Alkoholverbot im Betrieb lässt sich daher nur rechtfertigen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder aus Gründen des Arbeitsschutzes oder der Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Berufskraftfahrer haben praktisch jeden die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholgenuss zu unterlassen. Nach § 38 Abs. 1 VBG 1 dürfen sich Versicherte durch Alkoholgenuss nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Nach § 38 Abs. 2 VBG 1 dürfen Versicherte, die infolge Alkoholgenusses o. a. berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.
Ansonsten fällt es grundsätzlich wie beim Radiohören in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, sicherzustellen, dass Alkohol die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Auch Restalkohol vom Fussballvorabend kann ein Problem werden. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, seine Arbeitsfähigkeit auch nicht durch privaten Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. »Der Arbeitnehmer ist schon aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet, die übertragene Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten. Setzt sich der Arbeitnehmer durch den Genus von Alkohol außerstande, dieser seiner Verpflichtung nachzukommen, so verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten«.
Auch wenn also im Betrieb kein Alkoholverbot besteht, bedeutet das nicht, dass damit jede Form und jedes Maß an Alkoholgenuss erlaubt seien. Wer übertreibt, muss mit der Gelben Karte des Arbeitsrechts, der Abmahnung oder mit einem Platzverweis rechnen. Ein Alkoholverbot ist mitbestimmungspflichtig, jede arbeitgeberseitige Regelung des Themas »Alkohol im Betrieb« setzt eine vom Betriebsrat oder Personalrat mitbestimmte Vereinbarung voraus. Das gilt auch für die Überwachung der Einhaltung eines betrieblichen Alkoholverbots. Den Fans zum Trost: auch in Stadien und Grossbildschirmen soll bei kritischen Spielen ebenfalls ein Alkoholverbot verhängt werden (so der Leiter der »Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze«(ZIS) beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen). In der ersten Reihe sitzt jedenfalls immer die GEZ … Der schwarze Mann auf dem Spielfeld gehört zum Fussball wie die GEZ zum Schwarzhörer oder -seher. Radiogerät und Fernseher sind auch am Arbeitsplatz gebührenpflichtig. Hat der Arbeitnehmer ein privates Radio oder gar Fernsehgerät am Arbeitsplatz aufstellen dürfen, dann muss er auch – und nicht der Arbeitgeber – als Rundfunkteilnehmer die Gebühren zahlen.
Michael Felser ist Rechtsanwalt in Brühl und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.
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