|
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und hat damit die ersten 100 Tage hinter sich. Zwar zeichnen sich – im Gegensatz zu einem Regierungswechsel – die Folgen einer grundlegenden Rechtsänderung nach so kurzer Zeit noch nicht vollständig ab. Dennoch bietet der Ablauf dieser Schonfrist einen guten Anlass, den Blick auf die Alltags- und Praxistauglichkeit des neuen Gesetzes zu richten. Entgegen den Befürchtungen von Teilen der Politik und Wirtschaft sind die Betriebsräte und Gewerkschaften verantwortungsvoll mit dem neuen Gesetz umgegangen.
Die vielfach prophezeite Welle von Schadenersatzklagen vor den Arbeitsgerichten ist ausgeblieben. Ebenso ist auch die befürchtete einseitige Bevorzugung von Minderheiten bei Einstellungen zu Lasten von Familien mit Kindern unterblieben. Die sich nach den jüngsten Meldungen abzeichnende Erholung auf dem Arbeitsmarkt wurde nicht durch erhöhten bürokratischen Aufwand beeinträchtigt. Damit sich dieser positive Trend im neuen Jahr fortsetzt, gilt es für alle Beteiligten, das neue Gesetz als Chance und Aufruf des Gesetzgebers zu begreifen, mit alten, vielleicht sogar unbewussten und ungewollten Diskriminierungen aufzuräumen und vernünftige Regelungen für die Handhabung zu entwickeln. Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bindet nicht nur die Arbeitgeber. Auch die Betriebsräte sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet, dem zum Schutze der Arbeitnehmer geltenden Recht im Betrieb Geltung zu verschaffen.
Mehrere wichtige Themenkreise des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes behandelt die Dezember-Ausgabe von »Arbeitsrecht im Betrieb«: Ralf-Peter Hayen, Referatsleiter beim DGB-Bundesvorstand für den Bereich »Betriebliche Mitbestimmung«, erläutert in einem Grundlagen-Artikel, wie sich das AGG auf die Arbeit der Betriebsräte in der Praxis auswirkt, wie Betriebsvereinbarungen diskriminierungsfrei auszugestalten sind, welche Handlungsmöglichkeiten der Betriebsrat hat und welche Weiterbildungsmaßnahmen zum AGG der Arbeitgeber finanzieren muss. Arbeitsrechtsprofessor Wolfgang Däubler erläutert, welchen Stellenwert das Diskriminierungsverbot des AGG bei Kündigungen hat. Olaf Deinert erklärt, wann eine Diskriminierung bei Stellenbesetzung, Entlassung eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, für die der Betroffene Schadenersatz in Geld verlangen kann.
» Inhaltsverzeichnis |