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Arbeitsrecht im Betrieb

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[17.09.2009] Worauf ist bei der Wahlvorbereitung zu achten? - Interview mit Rechtsanwalt Michael Felser

 

 

Rechtsanwalt Michael Felser betreut für den Bund Verlag die Informationsseite www.betriebsratswahl2010.de. Wir haben ihn dazu befragt, vor welchen Schwierigkeiten Arbeitnehmer stehen, die in ihrem Betrieb erstmals einen Betriebsrat gründen möchten - und was sie gegen Schikanen des Arbeitgebers tun können.

 

Lesen Sie hier bei uns Michael W. Felsers fachliche Auskünfte zu den Themen

 

1. Betriebsratsgründung
2. Informationsbeschaffung durch den Wahlvorstand
3. Druck auf den Wahlvorstand und Initiatoren
4. Wahlmanipulationen durch Arbeitgeber

 

und informieren Sie sich über Aufgaben und Arbeit des Wahlvorstands, Wahlverfahren und Hilfsmittel auf www.betriebsratswahl2010.de!

 

 

1. Betriebsratsgründung

 

AiB

Worauf ist bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats zu achten?

 

RA Felser

Na, das man alles richtig macht und sich auch persönlich als Initiator nicht zu früh aus dem Fenster lehnt. Leichter gesagt als getan. Die Neugründung eines BR ist mit besonderen Gefahren verbunden. Wo 60 Jahre nach Erfindung der sozialen Marktwirtschaft noch kein Betriebsrat besteht, ist er vermutlich nicht ohne weiteres willkommen. Der Gesetzgeber hat 2001 die Bildung von Betriebsräten zwar erleichtert, aber es gibt durchaus auch heute noch Lücken und Tücken. Viele Rechtsfragen müssen geklärt werden, Fristen beachtet und genau berechnet werden. Alleine ist das nicht zu schaffen, daher sollte man - ich habe selbst als Jurastudent im Nebenjob einen Betriebsratsgründung initiiert und es genauso gemacht - unbedingt die zuständige Gewerkschaft mit ins Boot holen. Gewerkschaften haben einschlägige Erfahrungen wie man eine rechtssichere und damit risikolose Betriebsratswahl durchführt. Auch wirklich erfahrene Anwälte können helfen, aber Vorsicht: Anwälte ohne Erfahrungen aus Betriebsratswahlen bringen mehr Risiken und Verunsicherung als Nutzen. Die Initiatoren und Wahlvorstände sollten den Erfindungsreichtum der Arbeitgeber nicht unterschätzen, die sich jetzt schon auf die dritte Wahl nach der Novellierung des BetrVG im Jahre 2001 vorbereiten, mit allen Erfahrungen aus den beiden vorhergehenden Wahlen. Die Arbeitgeber und ihre Anwälte wissen, wo Wahlinitiatoren und Wahlvorstände häufig Fehler begehen.

 

 

2. Informationsbeschaffung durch den Wahlvorstand

 

AiB

Welche Informationen benötigt der Wahlvorstand für das rechtssichere Durchführen der Wahl?

 

RA Felser

Die Risiken beginnen schon im Vorfeld der Wahlvorstandsbildung, nämlich der Frage, ob bzw. wo ein Wahlvorstand zu bilden ist. Probleme machen insoweit vor allem Gemeinschaftsbetriebe, aber auch Niederlassung und Filialen. Ist eine Einheit der Hauptverwaltung zuzuschlagen, kann hier selbst gewählt werden und wie sieht es in Betrieben aus, die bisher als Gemeinschaftsbetrieb gewählt haben, bei denen die Richtigkeit dieses Verfahrens aber anzuzweifeln ist. Hier kann es sogar zu Streit mit vorhandenen Betriebsräten kommen, die sich zuständig fühlen. Viele Betriebsräte, aber auch Initiatoren einer erstmaligen Betriebsratswahl müssen die "Betriebsfrage" im Vorfeld der eigentlichen Wahlvorbereitung ab Frühjahr 2010 klären. Bei der Bewertung kann nur juristischer Sachverstand helfen, aber vorher müssen die Fakten eingeholt werden, also bei der Frage ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, ob eine einheitliche Leitung in personellen und arbeitsorganisatorischen Fragen besteht (dann Tendenz zum gemeinsamen Betrieb) oder ob die Aufgaben durch Dienstleistungsverträge wechselseitig übernommen werden (dann eher kein gemeinsamer Betrieb). Diese Informationen kann nur der Arbeitgeber dem Betriebsrat geben. Hier stellen sich bei erstmaligen Wahlen natürlich besondere Probleme.

 

Im Vorfeld der Wahl selbst müssen auch schon die Leitenden Angestellten abgegrenzt werden, denn diese sind nicht wählbar und nicht wahlberechtigt; sie dürfen auch nicht an der Wahlversammlung zur Bildung des Wahlvorstands teilnehmen.  Hier müssen schon die Wahlinitiatoren aufpassen. Das LAG Schleswig-Holstein (09.07.2008 Aktenzeichen 6 TaBV 3/08) hält schon die rechtsirrige Mitteilung der Wahlinitiatoren an einen wahlberechtigten Arbeitnehmer (den Marktleiter eines Supermarktes), er sei leitender Angestellter, für eine unzulässige Wahlbehinderung, wenn diese nicht als unverbindliche Meinungsäußerung daherkommt.

 

Gleiches gilt für die Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen sind und - jedenfalls im Zeitpunkt der Wahl - länger als drei Monate eingesetzt sind. Ob diese schon bei der Wahlversammlung teilnehmen dürfen, obwohl noch gar nicht feststeht, ob sie im Zeitpunkt der Wahl noch im Betrieb eingesetzt sind oder dann jedenfalls seit drei Monaten im Betrieb eingesetzt sind. Der Wahlvorstand kann für die anzustellende Prognose den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einsehen, aber was ist bei Streit über die Teilnahmeberechtigung von Leiharbeitnehmern an der Wahlversammlung beim "vereinfachten" Wahlverfahren?

 

Der Wahlvorstand benötigt alle erforderlichen Angaben, um die Wählerliste rechtssicher aufstellen zu können, denn auch wenn der Arbeitgeber die Aufstellung unterstützen muß, bleibt die Verantwortung beim Wahlvorstand. Auch hier muss der Wahlvorstand die Leitenden Angestellten abgrenzen, die Verweildauer der Leiharbeitnehmer "prognostizieren" und die Wahlberechtigung besonderer Beschäftigtengruppen überprüfen.

 

In jedem Fall sollten die Wahlvorstandsmitglieder sich schulen lassen, die in einer Wahlvorstandsschulung gewonnenen Kenntnisse sind sicher die wichtigsten Informationen, die der Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl benötigt. Und natürlich aktuelle Literatur zu Betriebsratswahlen. Spätestens jetzt sollte die aktuelle Neuauflage des BetrVG Kommentars angeschafft werden.

 

AiB

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber die notwendigen Informationen gar nicht oder nur zögerlich herausrückt ?

 

RA Felser

Der Wahlvorstand sollte dann schnellstmöglich gewerkschaftliche oder anwaltliche Unterstützung einholen, außergerichtlich mit kurzer Frist mahnen und die Informationen notfalls per einstweiliger Verfügung herausverlangen. Führt der Wahlvorstand die Wahl ohne oder mit den unzureichenden Informationen durch, muss er mit einer Wahlanfechtung rechnen. Selbst der Arbeitgeber, der ja die Misere verursacht hat, darf die Wahl anfechten. Hier ist also Zaudern oder ein rheinisches "et hätt noch immer jutjejange" kein guter Rat.

 

 

3. Druck auf den Wahlvorstand und Initiatoren

 

Box: § 20 BetrVG, 119 BetrVG

 

AiB

Was ist, wenn der Arbeitgeber die Wahl verhindern will und die Arbeitnehmer, die sie einleiten wollen, unter Druck zu setzt? Wie können sie sich gegen Kündigung oder Drohung wehren?

 

 

 

RA Felser

Auch im Vorfeld von Betriebsratswahlen kann eine strafbare Wahlbehinderung durch den Arbeitgeber oder Führungskräfte begangen werden. Das Verbot der Wahlbehinderung ist auch außerhalb des Wahlverfahrens und vor allem im Vorfeld zu beachten. Es schützt vor jeder Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts.

Auf den Zeitpunkt der Maßnahme kommt es nicht an (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluß vom 09.07.2008 Aktenzeichen 6 TaBV 3/08).

Unter den Begriff Wahl im Sinn des BetrVG § 119 Abs 1 Nr 1 fallen auch vorbereitende Maßnahmen, wie zB die Einberufung und Durchführung einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands (Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 29.07.1980 Aktenzeichen RReg 4 St 173/80). Drohungen sind strafbar. Wichtig ist, sich hier nicht auf eigene Faust durchzulavieren, das geht meistens ins Auge oder das Beinkleid, sondern sich rechtlich immer abzusichern und die notwendigen Maßnahmen auch umgehend zu veranlassen. Ich habe erlebt, wie Betriebsratswahlen durch einen Unternehmer (Präsident eines Busunternehmerverbandes) so weit verzögert worden sind, bis die Belegschaft die Lust verloren hat. Schnelle und entschlossene Reaktionen verhindern weitere Aktivitäten, lahme Reaktionen und Zaudern fördern sie. Dabei sollte man verhältnismäßig vorgehen, also Stufe 1: anwaltliches Schreiben, Stufe 2: arbeitsgerichtliches Verfahren, wegen der Eilbedürftigkeit meist per einstweiliger Verfügung, Stufe 3: Drohung mit einer Strafanzeige, Stufe 4: Erstattung einer Strafanzeige.

 

 

Die beliebte fristlose Kündigung von Wahlinitiatoren bei gleichzeitigem Hausverbot muss ebenfalls entschlossen angegriffen werden. Sowohl eine Kündigung als auch eine Kündigungsandrohung kann eine strafbare Behinderung der Betriebsratswahl darstellen (AG Emmendingen vom 24.07.2008 Aktenzeichen 5 Cs 440 Js 26354 - AK 329/07, ArbuR 2009, 222-223). Der gekündigte Arbeitnehmer darf zwar nicht mehr wählen, aber er darf sich nach wie vor zur Wahl stellen und gewählt werden, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat sowohl bei der ordentlichen Kündigung (BAG, Beschluß vom 10. 11. 2004 - 7 ABR 12/04) als auch bei einer fristlosen Kündigung (BAG, Beschluß vom 14.05.1997 - 7 ABR 26/96). Die ohnehin überlasteten Arbeitsrichter freuen sich jetzt schon auf solche zusätzlichen Verfahren im Frühjahr 2010.

 

AiB

Kann der Wahlvorstand seinerseits mit einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber drohen? Wer kann eigentlich nach §§ 119 BetrVG Strafanzeige erstatten?

 

RA Felser

Der Wahlvorstand kann dann mit einer Strafanzeige drohen, wenn diese berechtigt wäre und wenn er mit seiner Drohung nur eine unbeeinflußte Wahl sicherstellen will. Nach § 119 Abs. 2 BetrVG sind der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, eine der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Wahlvorstand, der Unternehmer oder eine im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zur Erstattung der Strafanzeige befugt.

 

Eine Schulung zu den Strafrechtsvorschriften der §§ 119, 120 BetrVG hat das LAG Köln übrigens zum Grundlagenwissen für Betriebsräte gezählt und damit als Grundschulung angesehen (Landesarbeitsgericht Köln vom 21.01.2008 Aktenzeichen 14 TaBV 44/07)

 

 

 

4. Wahlmanipulationen durch Arbeitgeber

 

 

AiB

Wann liegt eine Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber vor? Arbeitgeberfreundliche Juristen sind der Meinung, dass der Arbeitgeber  eine Wahlempfehlung für eine Liste aussprechen kann.  Kann auch in der Empfehlung eine Wahlbeeinflussung liegen?

 

RA Felser

Nach meiner Ansicht ist eine Wahlempfehlung eine klare - unzulässige - Beeinflussung der Betriebsratswahl. § 20 Abs. 2 BetrVG sichert die freie Willensbildung der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss sich neutral verhalten, er hat schließlich vom Gesetzgeber kein Stimmrecht erhalten. Wenn er indirekt mit abstimmt, indem er stattdessen seine "machtvolle" Stimme erhebt, hat das Auswirkungen auf die Wahl und ist damit eine unzulässige Wahlbeeinflussung. Wer die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur politischen Neutralität von Staatsorganen bei Wahlen kennt, weiß, wie streng die Anforderungen hier sind. Zum Wesen einer demokratischen Betriebsverfassung gehört es, dass der Arbeitgeber in einem Meinungskampf von Wahlbewerbern nicht Partei ergreift und nicht Position bezieht. Nur so lässt sich die Chancengleichheit der Bewerber sicherstellen.Wahlen in einer Demokratie müssen auch im Betrieb frei von Zwang und unzulässigem Druck sein. Die Wähler müssen ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können. Damit verträgt sich keine Wahlempfehlung des Arbeitgebers. Die Arbeitsgericht sehen das genauso: Das LAG Niedersachsen sagt, dass die Einflußnahme auf den Willensentschluss von Wahlbeteiligten verboten ist; egal, ob sie tatsächlich Erfolg hat. Insoweit genügt bereits der Versuch einer Beeinflussung, sofern die Einflußnahme nur grundsätzlich geeignet ist, das Verhalten irgendwie zu beeinflussen. Als Wahlbeeinflussung ist jede Begünstigung oder Benachteiligung zu verstehen, die darauf abzielt, dass Wahlberechtigte (Arbeitnehmer des Betriebes) ihr Wahlrecht nicht nach der eigenen Willensentscheidung, sondern im gewünschten Sinne des Beeinflussenden ausüben. Dadurch soll die Integrität der Wahl geschützt werden, so das LAG Niedersachsen (Beschluß vom 01.08.2007 Aktenzeichen 12 TaBV 7/07). So stellt die tatsächliche und finanzielle Unterstützung einer Gruppe von Kandidaten bei der Herstellung einer Wahlzeitung durch den Arbeitgeber einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 BetrVG darstellt, der zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führt (BAG vom 04.12.1986 - 6 ABR 48/85 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972 = EzA § 19 BetrVG 1972 Rd 30 = Ziffer II 4 c der Entscheidungsgründe). Wenn die Arbeitsgerichte "Propaganda" der Wahlbeteiligten noch nicht für eine unzulässige Wahlbeeinflussung halten, darf dies nicht für den Arbeitgeber gelten. Dieser ist nicht "Partei" bei der Betriebsratswahl wie die Listenvertreter oder Kandidaten und darf die Meinungsbildung auch nicht durch "Empfehlungen" beeinflussen. Entscheidungen die dies nicht als strafbare Wahlbeeinflussung angesehen haben, sind vereinzelt geblieben (AG Lörrach vom 27.07.1995 Aktenzeichen 90 Js 136/95). Zu Recht hat z.B. das Arbeitsgericht Regensburg (vom 06.06.2002 Aktenzeichen 6 BVGa 6/02 S) in einer vom Arbeitgeber einberufenen "Mitarbeiterversammlung" eine unzulässige Wahlbeeinflussung gesehen und diese verboten. Intelligente Arbeitgeber werden eine Bestrafung auch nicht riskieren. Sicherheitshalber gehen die Unternehmen indirekt und verdeckt vor, z.B. mit der Bildung oder Förderung einer Liste wie der "Mannschaft der Vernunft".

 

 

 

 

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