Wiedereingliederung

Nach langer Krankheit: Worauf haben Beschäftigte Anspruch?

Kann ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben, muss ihm der Arbeitgeber einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz zuweisen, sofern es einen gibt. Ansonsten macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, so das LAG Köln.

Das war der Fall

Es geht um die Rückkehr eines für längere Zeit erkrankten Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz und eine Nachzahlung des Lohns, die er wegen seiner verzögerten Weiterbeschäftigung beansprucht. Der 1960 geborene Beschäftigte war seit 1981 bei seiner Arbeitgeberin, einer Volksbank, zunächst als Auszubildender und ab 1984 als Angestellter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag von 1983 enthält keine präzisen Tätigkeitsbeschreibungen. Er war zuletzt im Private Banking als Vermögensspezialist mit einem Bruttogehalt von 5.730,88 Euro tätig. Im Oktober 2020 erkrankte er für längere Zeit. Als Ursache gab er die belastende Situation am Arbeitsplatz an: Leistungsdruck, Zahlenstress und das Fehlen von Unterstützung seien an der Tagesordnung.

Nach seiner Genesung war zunächst unklar, ob und wie er weiterbeschäftigt werden sollte. Der Mitarbeiter ist aufgrund seines Lebensalters und seiner Beschäftigungsdauer tariflich vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Er bot sich ab dem 12.4.2022 für verschiedene Tätigkeiten an, die der Arbeitgeber mit Blick auf seine Erkrankung ablehnte. Ab Juli 2022 wurde er schließlich auf einem anderen Arbeitsplatz im Bereich Firmenkunden eingesetzt. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, der Arbeitgeber hätte ihn schon früher seinen Vorschlägen entsprechend beschäftigen können Er verlangt eine Nachzahlung seiner Vergütung für die Zeit vom 12.4.2022 bis 15.7.2022, rund 17.600 Euro zuzüglich Zinsen.

Das sagt das Gericht

Das LAG gab dem Arbeitgeber in zweiter Instanz Recht. Demnach hatte der Beschäftigte keinen Anspruch auf Nachzahlung des ausgebliebenen Lohns, da er auch keinen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes hatte.

Im Einzelnen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Kein Annahmeverzug bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

Der Beschäftigte kann seinen Anspruch auf Nachzahlung des ausgebliebenen Gehalts nicht auf Annahmeverzug (§§ 615, 611a BGB) stützen. Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen zuletzt zugewiesenen Job nicht mehr auszuüben in der Lage ist, kann nicht einfach selbst eine andere Tätigkeit anbieten. Geschuldet ist immer nur die vom Arbeitgeber zugewiesene Tätigkeit. Kann diese nicht mehr ausgeübt werden, gerät der Arbeitgeber deswegen nicht in Annahmeverzug (BAG 14.10.2020 - 5 AZR 649/19).

b) Kein Schadensersatz für fehlenden „leidensgerechten“ Arbeitsplatz

Ein Beschäftigter, der aus gesundheitlichen Gründen seine ursprüngliche Tätigkeit nicht ausüben kann, kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Umständen die Neuausübung seines Weisungsrechts nach § 106 GewO verlangen, bei der der Arbeitgeber die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen muss. Er muss versuchen, dem Beschäftigten einen sogenannten „leidensgerechten" Arbeitsplatz für zu verschaffen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, wird er nach § 280 BGB schadensersatzpflichtig. Allerdings muss ein solcher Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden und auch frei sein. Ist das nicht der Fall, können Beschäftigte diesen auch nicht verlangen. 

Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber keine Stellen finden, die den Anforderungen genügten. Die Entscheidung, wie Arbeitsplätze im Unternehmen gestaltet werden, liegt im Ermessen der Beklagten. Daher wird dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zugesprochen.

c) Keine Ansprüche aus Schwerbehindertenrecht

Da der Bankmitarbeiter unstreitig weder schwerbehindert noch einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, konnte er sich auch nicht auf einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX berufen. Ebensowenig war ein Benachteiligungsverbot nach § 164 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit dem AGG relevant.

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Hinweis für die Praxis

Ein Beschäftigter, der aus gesundheitlichen Gründen seinen zugewiesenen Job nicht mehr ausüben kann, kann einen Anspruch auf einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz haben. Dieser muss allerdings im Betrieb vorhanden sein, der Arbeitgeber braucht ihn nicht extra zu schaffen. Der Beschäftigte muss nachweisen, dass ein solcher Arbeitsplatz vorhanden ist.

Auf die besonderen Schutzrechte § 164 Abs. 4 SGB IX, die auch eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und -organisation einschließt und den Arbeitgeber zu weiteren Maßnahmen verpflichten kann, können sich in der Tat nur schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte berufen. fro, ck

Quelle

LAG Köln (17.10.2023)
Aktenzeichen 4 Sa 1/23

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