Erwerbsminderung

Psychisch erkrankt: Kein Anspruch auf EM-Rente

Dem LSG Baden-Württemberg zufolge ist einem Beschäftigten mit zwei Diagnosen keine Erbsminderungsrente zuzugestehen. Die rechtliche Begründung verwundert in Teilen. Gelten bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen besonders strenge Maßstäbe?

 

Von Henri Hofene und Julius Treffurth

Der Fall

Ein seit 2001 erwerbsloser Kläger beantragte 2018 zum wiederholten Mal beim zuständigen Rentenversicherungsträger vergeblich eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Sowohl das Sozialgericht als auch das LSG Baden-Württemberg (LSG Ba-Wü 18.3.2025 – L 13 R 276/22) lehnten dies ab und stützten sich dabei auf ein Gutachten der ersten Instanz: Die gesamte Lebensführung des Klägers sei nicht im notwendigen Maße beeinträchtigt, um eine EM-Rente zu rechtfertigen.

Das sagt das Gericht

Das LSG führte unter anderem aus: Einen Nachweis für den Anspruch auf (volle oder teilweise) EM-Rente habe der Versicherte nicht ausreichend mit Tatsachen im Wege des sogenannten Vollbeweises begründen können. Das SG Reutlingen war dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt: Weder sei eine Gesundheitsstörung mit hinreichender Sicherheit feststellbar, noch liege eine rentenbegründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor.

Dem schloss sich das LSG an und holte weiter aus: Da sich erhebliche Gesundheitseinschränkungen grundsätzlich in allen Lebensbereichen auswirkten, sei bei psychischen Störungen erst von einer quantitativen Leistungsminderung auszugehen, wenn die gesamte Lebensführung durch die Erkrankung eingeschränkt werde.

Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Zudem bestehe – aufgrund der intensiven Betreuung durch die Tochter – ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn beim Kläger. Mit anderen Worten: Er profitiere infolge seiner Diagnosen von der Zuwendung seiner Tochter.

Das Urteil schlägt hiermit einen neuen Bewertungsmaßstab vor, der eine Ungleichbehandlung psychischer Erkrankungen bewirkt. Demnach muss eine deutliche Einschränkung der „gesamten Lebensführung“ vorliegen, auch des Privatlebens, um eine EM-Rente zu beziehen. Doch § 43 Abs. 1 u. 2 SGB VI stellt eindeutig auf die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbstätigkeit ab. Damit legt das LSG – wie bereits andere Gerichte – höhere Anforderungen an die Gewährung einer EM-Rente zugrunde. 

Die Autoren Henri Hofene und Julius Treffurth haben in der AiB-Schwesterzeitschrift „Gute Arbeit" Ausgabe 8/2025 einen Beitrag verfasst, in dem sie feststellen, dass die Entscheidung des LSG in der einschlägigen Literatur zurecht kritisiert wird. Noch kein Abo für „Gute Arbeit“? 

Jetzt zwei Ausgaben Gute Arbeit gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

Weitere Informationen

Das Titelthema der Zeitschrift „Gute Arbeit“ 8/2025 widmet sich der neuen Gefahrstoffverordnung: den Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf Prävention beruflich bedingter Krebserkrankungen, Regelungen zu Asbest und in Bezug auf die Expositionsdatenbank.

In der Doppelnummer „Gute Arbeit“ 6-7/2025 geht es um »Stressprävention als Führungsaufgabe« mit Fokus auf soziale Berufe, Entlastungsmaßnahmen und neue Daten zum Belastungsgeschehen.

Für die Online-Ausgabe registrierte Abonnent:innen von „Gute Arbeit“ haben auf Bund-Online Zugriff auf das ePaper der Zeitschrift sowie im Archiv kostenfrei auf alle Beiträge und Ausgaben (ab 1/2012). 

Noch kein Abo?

Jetzt zwei Ausgaben Gute Arbeit gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

 

 

meinBRbase-Banner-1300x350_1

AiB Audio