Das LSG führte unter anderem aus: Einen Nachweis für den Anspruch auf (volle oder teilweise) EM-Rente habe der Versicherte nicht ausreichend mit Tatsachen im Wege des sogenannten Vollbeweises begründen können. Das SG Reutlingen war dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt: Weder sei eine Gesundheitsstörung mit hinreichender Sicherheit feststellbar, noch liege eine rentenbegründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor.
Dem schloss sich das LSG an und holte weiter aus: Da sich erhebliche Gesundheitseinschränkungen grundsätzlich in allen Lebensbereichen auswirkten, sei bei psychischen Störungen erst von einer quantitativen Leistungsminderung auszugehen, wenn die gesamte Lebensführung durch die Erkrankung eingeschränkt werde.
Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Zudem bestehe – aufgrund der intensiven Betreuung durch die Tochter – ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn beim Kläger. Mit anderen Worten: Er profitiere infolge seiner Diagnosen von der Zuwendung seiner Tochter.
Das Urteil schlägt hiermit einen neuen Bewertungsmaßstab vor, der eine Ungleichbehandlung psychischer Erkrankungen bewirkt. Demnach muss eine deutliche Einschränkung der „gesamten Lebensführung“ vorliegen, auch des Privatlebens, um eine EM-Rente zu beziehen. Doch § 43 Abs. 1 u. 2 SGB VI stellt eindeutig auf die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbstätigkeit ab. Damit legt das LSG – wie bereits andere Gerichte – höhere Anforderungen an die Gewährung einer EM-Rente zugrunde.
Die Autoren Henri Hofene und Julius Treffurth haben in der AiB-Schwesterzeitschrift „Gute Arbeit" Ausgabe 8/2025 einen Beitrag verfasst, in dem sie feststellen, dass die Entscheidung des LSG in der einschlägigen Literatur zurecht kritisiert wird. Noch kein Abo für „Gute Arbeit“?
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