Nein. Der Arbeitgeber muss den Jahresurlaub im Grunde nach den Wünschen der Beschäftigten gewähren, so § 7 Abs. 1 BUrlG. Ausnahmen gelten nur dann, wenn dringende betriebliche Belange (§ 7 Abs. 3 BUrlG) oder das Berücksichtigen sozialer Aspekte anderer Arbeitnehmer dem Urlaubswunsch Einzelner entgegenstehen (Beispiel: Während der Sommerferien können Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern Vorrang haben). Dann kann der Urlaubsantrag im Einzelfall verweigert werden, ansonsten aber nicht.
Das bedeutet: Liegt kein mit dem Betriebsrat ausgehandelter Urlaubsplan oder eine Betriebsvereinbarung für Betriebsferien vor (dazu unter Nr. 7), gehen die Wünsche der Mitarbeiter vor. Der Chef muss die Urlaubsanträge dann wie gewünscht genehmigen.
Umstritten war früher, ob der Arbeitgeber von sich aus aktiv werden und den Urlaub einseitig festlegen und erteilen muss, wenn Beschäftigte keinen Urlaub beantragen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dies verneint und sich auf den Gesetzeswortlaut gestützt, wonach der Urlaub im Kalenderjahr „zu gewähren und zu nehmen" ist. (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Daraus folgerte das BAG, dass Arbeitnehmer*innen ihren Urlaubsanspruch eigeninitiativ geltend machen mussten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Streitfrage anders und im Sinne der Beschäftigten entschieden: Der Arbeitgeber muss sie zwar nicht zwangsweise in Urlaub schicken; aber er muss sie von sich aus und so frühzeitig auf offene Urlaubsansprüche hinweisen, dass sie den Urlaub wahrnehmen können, bevor er verfällt (EuGH 6.11.2018 - C-684/16).