Der Kläger war seit 2014 als IT-Mitarbeiter beschäftigt und lebte mit einem schulpflichtigen Kind in einer anderen Stadt. Über Jahre hinweg arbeitete er regelmäßig mindestens zur Hälfte im Homeoffice, insbesondere montags und freitags. Grundlage waren nach seinem Vortrag eine dauerhafte Genehmigung des damaligen Dezernatsleiters sowie Absprachen mit seiner direkten Vorgesetzten.
Aufgrund von Defiziten bei der Arbeitsleistung des IT-Mitarbeiters ordnete der Arbeitgeber an, dass der Mitarbeiter künftig überwiegend im Betrieb arbeiten müsse. Der Kläger verlangte dagegen weiterhin Homeoffice im Umfang von 50 % seiner Arbeitszeit. Zudem beantragte er die Feststellung, dass die Rückkehranordnung unwirksam sei.