Telearbeit: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die sogenannte Teleheimarbeit. Danach hat der Arbeitgeber den Beschäftigten zu Hause einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzurichten. Dies kann dauerhaft erfolgen und die Beschäftigten sind nur gelegentlich zum Austausch im Betrieb. Tatsächlich arbeitet so heutzutage nur ein einstelliger Prozentsatz der Homeoffice-Beschäftigten (BAuA-Arbeitszeitbefragung: Telearbeit in Deutschland. baua: Bericht kompakt).
Mobile Arbeit: Rechtlich wird unter mobiler Arbeit verstanden, dass ein Hauptarbeitsplatz im Betrieb besteht mit freier Wahl des Arbeitsplatzes außerhalb des Betriebs und arbeiten auf Dienstreisen (Bahn, Flug, Hotel). Die ArbStättV enthält keine Regelungen bezüglich mobiler Arbeit, da diese sich im Kontext des Außendiensts entwickelte und der Arbeitgeber z. B. im Hotelzimmer kein Equipment für auswärts tätige Beschäftigte stellen kann.
Hybride Arbeit: Hybrid arbeitet, wer den einen Teil der Tätigkeit von zu Hause aus oder mobil verrichtet und den anderen im Betrieb. Bislang wird hybride Arbeit nicht durch die ArbStättV geregelt. Unabhängig davon gelten dafür – und für mobile Arbeit – „Arbeitsgesetze“ wie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG. So ist unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich (§ 5 ArbSchG).
Mit der Corona-Pandemie wurde mobiles Arbeiten aus der Not heraus in Form von Homeoffice in die Fläche und in den Regelbetrieb gebracht. Mittlerweile arbeiten viele Beschäftigte zwei oder drei Tage pro Woche im Homeoffice, vor allem in Großunternehmen (z. B. SAP, Bosch, Mercedes, Microsoft) gibt es aktuell aber vermehrt Stimmen, die die Beschäftigten zu erhöhter Präsenz im Betrieb auffordern. Einer aktuellen Umfrage des Münchner ifo Instituts und des Zeitarbeitskonzerns Randstad zufolge geht 29 % der Unternehmen die Flexibilität ihrer Beschäftigten bei der Wahl des Arbeitsorts zu weit.