Der klagende Arbeitnehmer war seit März 2017 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Zuletzt war er als „Expert“ tätig, eine Position mit Beratungs-, Mentor- und Ansprechpartnerfunktion für Kunden und weniger erfahrene Kollegen, die besondere Fachkenntnisse voraussetzt.
In den Jahren 2022 bis 2024 war der Arbeitnehmer an insgesamt 182 Arbeitstagen krankheitsbedingt abwesend, davon 60 Tage im Jahr 2022, 69 Tage im Jahr 2023 und 53 Tage im Jahr 2024. Als Ursachen nannte er überwiegend Atemwegsinfekte, Gastroenteritis sowie Rücken- und Kopfschmerzen. Die Arbeitgeberin leistete hierfür Entgeltfortzahlung.
Dreimal lud die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zu Gesprächen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ein. Der Arbeitnehmer reagierte auf keine dieser Einladungen. In der mündlichen Gerichtsverhandlung räumte er ein, die Schreiben erhalten zu haben. Die Arbeitgeberin wertete die ausbleibende Reaktion jeweils als Ablehnung und beendete das BEM-Verfahren.
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln wies diese ab, das LAG Köln wies die Berufung zurück.