Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund hatte keinen Erfolg. Das SG sah die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht als erfüllt an. Zwar habe sich der Kläger beim Absetzen der Arbeitskollegin grundsätzlich auf einem versicherten Weg vom Ort der Beschäftigung nach Hause befunden. Der Versicherungsschutz gelte auch auf für Um- und Abwege, die im Rahmen von Fahrgemeinschaften anfielen.
Dier erlittene Verletzung sei hier jedoch nicht vom Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst. Der Überfall des Noch-Ehemannes der Arbeitskollegin stand in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Ein betrieblicher Zusammenhang bestehe insbesondere dann nicht, wenn ein Versicherter von einem Täter aufgrund dessen Eifersucht angegriffen werde.
Versicherungsschutz lasse sich letztlich auch nicht aus einem sachlichen Zusammenhang mit den besonderen Gefahren des Weges ableiten. Das öffentliche Parkhaus habe am Tag und zur Uhrzeit des Angriffs keinen Ort dargestellt, der die Tat in besonderem Maße begünstigt habe.
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