In dem anwendbaren Manteltarifvertrag für das Bayerische Rote Kreuz war für das An- und Ablegen der vorgeschriebenen Schutzkleidung vor Dienstbeginn und nach Dienstende eine Zeitgutschrift von pauschal 12 Minuten pro geleistete Schicht auf dem Arbeitszeitkonto vorgesehen.
Die Arbeitgeberin gewährte ihren Beschäftigten im Rettungsdienst diese tarifliche Gutschrift nur, wenn sie tatsächlich arbeiteten, nicht jedoch für urlaubs- oder krankheitsbedingte Fehlzeiten.
Dagegen wandte sich der klagende Arbeitnehmer und machte geltend, die Zeitgutschrift sei Teil der regelmäßigen Arbeitszeit und müsse daher auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie während des Urlaubs berücksichtigt werden. Die Arbeitgeberin dürfe die Gutschrift nicht auf die tatsächliche Anwesenheit beschränken, da der Vergütungsanspruch für diese Zeiten fortbestehe.
Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, die tarifliche Regelung beziehe sich ausdrücklich auf das tatsächliche Umkleiden. Da während Krankheit und Urlaub keine Schutzkleidung getragen werde, entstehe auch kein Anspruch auf Gutschrift.