Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch die Klage des Programmierers vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg. Der 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) hat die ablehnende Entscheidung bestätigt.
Die konkrete Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls habe nicht im inneren Zusammenhang mit seiner grundsätzlich versicherten, im Homeoffice ausgeübten Tätigkeit als Softwareentwickler gestanden.
Der Sprung aus dem Fenster sei nicht mehr in eine hinreichend enge sachliche Beziehung mit der Telefonkonferenz zu bringen. Verletzungen habe der Kläger sich auch erst bei diesem Sprung zugezogen und nicht schon, als er – ggf. noch mit seinem Headset und während er die Telefonkonferenz fortführte - den verqualmten Flur betreten hatte.
Bei dem Sprung aus dem Fenster habe der Kläger in erster Linie sein eigenes Leben retten wollen und damit ein überragend wichtiges privates Motiv verfolgt. Vollkommen nachrangig sei demgegenüber, dass er hierdurch (auch) seine Arbeitskraft erhalten wollte, um etwa die Telefonkonferenz fortsetzen zu können.
Eine Anerkennung als Arbeitsunfall komme auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Arbeitsunfällen im Homeoffice (BSG. 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R) in Betracht. Danach könnten zwar von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehende Gefahren im Homeoffice versichert sein, wenn diese der beruflichen Tätigkeit dienend benutzt würden. Dies sei aber in Bezug auf die E-Roller-Akkus nicht anzunehmen – denn sie seien nicht für die Telefonkonferenz genutzt worden. Unerheblich sei, dass der Kläger seinen E-Roller auch genutzt habe, um an Bürotagen zur Arbeit zu fahren.
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