Dies sah das Sozialgericht Dortmund anders: Die Witwe habe Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, da der Tod ihres Ehemannes infolge eines Versicherungsfalles, hier eines Arbeitsunfalles, eingetreten sei. Das Gericht stützte sich bei seiner Beurteilung maßgeblich auf ein kardiologisches Sachverständigengutachten. Danach seien akute Stressreaktionen, wie hier auf die körperliche Auseinandersetzung mit einem aggressiven und unter Drogeneinfluss stehenden Angreifer, geeignet, bösartige Herzrhythmusstörungen und damit auch einen plötzlichen Herztod auszulösen.
Zwar sei der Verstorbene nach dem Ergebnis der Obduktion sowie der beigezogenen Befundunterlagen kardiologisch stark beeinträchtigt gewesen, jedoch habe sein Risiko, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren an diesen Vorerkrankungen zu versterben, nur bei 1,65 bis 6,65 % gelegen. Vor diesem Hintergrund könne auch bei fehlenden äußerlichen Verletzungen nicht von einer überragenden Bedeutung der Krankheitsanlagen ausgegangen werden, sodass der Tod des Security-Mitarbeiters wesentlich auf den Vorfall in der Unterbringungseinrichtung zurückzuführen sei.
Die Entscheidung des SG Dortmund ist derzeit noch nicht rechtskräftig.
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