Art und Intensität der Verschmutzung: Es kommt auf die Art der Arbeit und den Grad der Verschmutzung an. Wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers mit extrem schmutzintensiven Aufgaben verbunden ist, wie z. B. beim Arbeiten mit Farben, chemischen Substanzen oder schmutzverursachenden Prozessen wie Schleifen, Schweißen oder Lackieren, ist das Duschen nach der Arbeit möglicherweise notwendig. Im vorliegenden Fall des Containermechanikers führte die Tätigkeit – das Schleifen rostiger Stellen und die Nachlackierung von Containern – regelmäßig zu einer starken Verschmutzung. Dies war auch ein wesentlicher Punkt in der Argumentation des Klägers, der geltend machte, dass es ihm nicht möglich sei, in einem solchen Zustand ohne vorheriges Duschen den Betrieb zu verlassen.
Gesundheits- und Hygienebestimmungen: In einigen Berufen wird das Duschen durch Vorschriften des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erforderlich, insbesondere wenn der Arbeitnehmer mit gefährlichen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommt. In solchen Fällen kann das Duschen als Schutzmaßnahme für den Arbeitnehmer angesehen werden, was die Körperreinigungszeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit macht.
Unzumutbarkeit des Heimwegs ohne Körperreinigung: Ein wichtiger Aspekt ist die Frage, ob es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, sich in seiner privaten Kleidung nach Hause zu begeben, ohne sich zuvor im Betrieb zu reinigen. Wenn die Verschmutzung so stark ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder sein Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand zu benutzen, wird das Duschen im Betrieb als notwendige Vorbereitung zum Verlassen des Arbeitsorts angesehen.
Das BAG betont in all diesen Fällen, dass die Reinigung fremdnützig sein muss, das heißt, dass sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen muss. Wenn dem Arbeitnehmer das Duschen zwingend vorgeschrieben oder praktisch unvermeidbar ist, stellt dies eine fremdnützige Handlung dar, die vom Arbeitgeber vergütet werden muss.
Keine automatische Vergütung für Duschzeiten: Das Gericht stellt jedoch auch klar, dass nicht jede Arbeit, die eine körperliche Anstrengung oder geringfügige Verschmutzung mit sich bringt, das Duschen als notwendig erscheinen lässt. Vielmehr muss der konkrete Grad der Verschmutzung im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Eine normale Schweißbildung oder geringe Verschmutzung, die keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, begründen keinen Anspruch auf Vergütung von Duschzeiten. In diesen Fällen dient das Duschen eher der Befriedigung privater hygienischer Bedürfnisse und ist damit nicht fremdnützig.
Umkleidezeiten: Das An- und Ablegen von spezieller Arbeitskleidung, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und deren Tragen vorgeschrieben ist, zählt nach ständiger Rechtsprechung des BAG zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Das Umkleiden ist eine fremdnützige Tätigkeit, die der Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers verrichtet.
In diesem Fall musste der Kläger Arbeitskleidung tragen, die er ausschließlich im Betrieb anlegen darf und diese zur Reinigung am Ende des Arbeitstages abgeben musste. Da dieses Umkleiden allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt, ist die hierfür benötigte Zeit als Arbeitszeit anzusehen.
Wegezeiten: Auch die Wegezeiten vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zurück sind vergütungspflichtig, sofern die Arbeitskleidung nur im Betrieb getragen werden darf und der Arbeitnehmer einen separaten Umkleideraum aufsuchen muss. Der Kläger musste nach dem Umkleiden einen Weg von 40 Metern zu seinem Arbeitsplatz zurücklegen, was nach der Entscheidung des Gerichts eine Minute pro Tag in Anspruch nimmt. Diese Zeit ist daher ebenfalls als Arbeitszeit zu vergüten.
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