Der Kläger ist Werkstattmeister bei einem kommunalen Nahverkehrsbetrieb. Er erhielt über Jahre hinweg eine bezahlte 15-minütige Frühstückspause – eine Praxis, die als betriebliche Übung galt. Diese Pause wurde zur Arbeitszeit gezählt, ohne dass die tägliche Arbeitszeit verlängert wurde.
Im Jahr 2018 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (BV Nr. 44), mit der diese diese bezahlte Pause abgeschafft wurde. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden über den Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen. Der Arbeitnehmer klagte auf Gutschrift der entgangenen Pausenzeiten für die Jahre 2019 bis 2023 und beantragte, die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung festzustellen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.