Tarifvertrag

Betriebsvereinbarung lässt bezahlte Pause unberührt

Eine Betriebsvereinbarung, die eine jahrelang gewährte bezahlte Frühstückspause abschaffen soll, ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und der Tarifvertrag bereits Regelungen zur Arbeitsbefreiung enthält. 

Darum geht es

Der Kläger ist Werkstattmeister bei einem kommunalen Nahverkehrsbetrieb. Er erhielt über Jahre hinweg eine bezahlte 15-minütige Frühstückspause – eine Praxis, die als betriebliche Übung galt. Diese Pause wurde zur Arbeitszeit gezählt, ohne dass die tägliche Arbeitszeit verlängert wurde.

Im Jahr 2018 schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (BV Nr. 44), mit der diese diese bezahlte Pause abgeschafft wurde. Der Arbeitgeber ist tarifgebunden über den Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen. Der Arbeitnehmer klagte auf Gutschrift der entgangenen Pausenzeiten für die Jahre 2019 bis 2023 und beantragte, die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung festzustellen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Das sagt das Gericht

Die bezahlte Frühstückspause, so das BAG, fällt unter den Regelungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags (ETV), der Arbeitsbefreiung und Vergütung regelt. Eine Betriebsvereinbarung darf in diesem Bereich keine eigenständigen Regelungen treffen – selbst dann nicht, wenn sie dem Tarifvertrag nicht widerspricht. Die BV Nr. 44 war daher unwirksam.

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Die Abschaffung der bezahlten Pause unterliegt nicht der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Die im Gesetzeskatalog aufgezählten Rechte sind laut BAG nicht einschlägig. So regelt § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Lage der Pausen) nur unbezahlte Ruhepausen. Nr. 3 (Verlängerung/Verkürzung der Arbeitszeit) greife nicht, da die tägliche Arbeitszeit unverändert blieb. Auch Nr. 10 (Entlohnungsgrundsätze) treffe nicht zu, denn es lag keine Änderung der Entlohnungsstruktur vor. Vielmehr sei mit den 15 Minuten eine bezahlte Freistellung weggefallen.

Betriebliche Übung trotz Schriftformklausel möglich

Das BAG hält eine betriebliche Übung trotz vertraglicher und tariflicher Schriftformklauseln für möglich. Solche Klauseln sind oft unwirksam, wenn sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Zudem handelt es sich bei der bezahlten Pause um eine Hauptleistungspflicht, für die keine Schriftform erforderlich ist. 

© bund-verlag.de (ck)

Whitepaper Neu im BR 2026 1200x630_IW

Quelle

BAG (20.05.2025)
Aktenzeichen 1 AZR 120/24

AiB Audio