Genau daran knüpfte das Gericht an. Der MTV unterscheidet bewusst zwischen verschiedenen Formen der Nachtarbeit: echter Nachtschichtarbeit (Ziff. 46 d MTV), Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen (Ziff. 46 f MTV) und besonders belastender Nachtarbeit mit Mehrarbeit (Ziff. 46 c MTV). Daraus folgerte das LAG, dass nicht jede Schicht am Abend automatisch eine Nachtschicht sei.
Eine Nachtschicht liegt nur vor, wenn die Arbeitszeit überwiegend in die Nacht fällt. Eine Spätschicht bis 22 Uhr erfüllt diese Voraussetzung – nach Meinung der Richter - nicht, weil ihr Schwerpunkt noch am Nachmittag und frühen Abend liege.
Dass der Tarifvertrag Nachtarbeit bereits ab 20 Uhr beginnen lässt und damit weiter geht als das Arbeitszeitgesetz (§§ 2 Abs. 3, 6 ArbZG), ändert daran nichts. Nach Auffassung des Gerichts wollten die Tarifvertragsparteien unterschiedlich belastende Arbeitsformen auch unterschiedlich vergüten. Echte Nachtschichten oder ungeplante Nachtarbeit sollten deshalb höhere Zuschläge auslösen als reguläre Spätschichten mit nur kurzem Nachtanteil.
Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah das Gericht nicht (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein Anspruch auf Nachtschichtzuschläge bestand daher trotz der tariflichen Regelungen (§ 611a BGB i.V.m. ÜTV und Ziff. 46 MTV) nicht.