Arbeitszeit

Spätschicht ist nicht automatisch Nachtschicht

Nicht jede Arbeit nach 20 Uhr ist automatisch „Nachtschichtarbeit“ mit Anspruch auf höhere Zuschläge. Entscheidend kann die Auslegung eines Tarifvertrags sein und die Frage, wie bestimmte Begriffe rechtlich zu verstehen sind.

Das war der Fall

Ein Beschäftigter aus der Intralogistik arbeitete im Zwei-Schicht-System – unter anderem in einer Spätschicht von 13:54 Uhr bis 22 Uhr. Für die Zeit zwischen 20 und 22 Uhr verlangte er tarifliche Nachtzuschläge. Grundlage war der Manteltarifvertrag der Holz- und Kunststoffindustrie Bayern/Thüringen. Dieser sah Zuschläge von 20 % für Nachtschichtarbeit, 25 Prozent für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit und 60 Prozent bei Nachtarbeit mit Mehrarbeit vor.

Der Arbeitnehmer argumentierte: Der Tarifvertrag verlange an keiner Stelle ausdrücklich, dass eine Schicht überwiegend nachts liegen müsse. Deshalb müsse auch die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr in der Spätschicht als Nachtschichtarbeit bezahlt werden.

Das sagt das Gericht

Das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage ab. Der Kläger habe zwar Nachtarbeit geleistet, aber keine Nachtschichtarbeit im Sinne des Tarifvertrags (Ziff. 46 d MTV).
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Auslegung des Tarifvertrags. Maßgeblich sind Wortlaut, Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung. Fehlt – wie hier – eine ausdrückliche Definition, was Nachtschicht ist, komme es – so das Gericht - zusätzlich auf den allgemeinen Sprachgebrauch an.

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Genau daran knüpfte das Gericht an. Der MTV unterscheidet bewusst zwischen verschiedenen Formen der Nachtarbeit: echter Nachtschichtarbeit (Ziff. 46 d MTV), Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen (Ziff. 46 f MTV) und besonders belastender Nachtarbeit mit Mehrarbeit (Ziff. 46 c MTV). Daraus folgerte das LAG, dass nicht jede Schicht am Abend automatisch eine Nachtschicht sei.

Eine Nachtschicht liegt nur vor, wenn die Arbeitszeit überwiegend in die Nacht fällt. Eine Spätschicht bis 22 Uhr erfüllt diese Voraussetzung – nach Meinung der Richter - nicht, weil ihr Schwerpunkt noch am Nachmittag und frühen Abend liege. 

Dass der Tarifvertrag Nachtarbeit bereits ab 20 Uhr beginnen lässt und damit weiter geht als das Arbeitszeitgesetz (§§ 2 Abs. 3, 6 ArbZG), ändert daran nichts. Nach Auffassung des Gerichts wollten die Tarifvertragsparteien unterschiedlich belastende Arbeitsformen auch unterschiedlich vergüten. Echte Nachtschichten oder ungeplante Nachtarbeit sollten deshalb höhere Zuschläge auslösen als reguläre Spätschichten mit nur kurzem Nachtanteil.

Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah das Gericht nicht (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein Anspruch auf Nachtschichtzuschläge bestand daher trotz der tariflichen Regelungen (§ 611a BGB i.V.m. ÜTV und Ziff. 46 MTV) nicht.

Quelle

Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss vom 15.4.2026
Az.: 4 Sa 127/24
 

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