Der Betriebsratsvorsitz wird in gesonderten Wahlgängen in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Betriebsrats in der Regel für die Dauer der Amtszeit gewählt (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Erst mit dieser Konstituierung ist das Betriebsratsgremium handlungs- und geschäftsfähig.
Im Betriebsrat sind alle Mitglieder grundsätzlich gleich wichtig und bedeutend. Das Betriebsratsmitglied im Vorsitz gilt als „Einer unter Gleichen“. Damit bringt das Mitglied im Vorsitz gleichberechtigt seine Argumente und Überlegungen in die Diskussion und Meinungsbildung ein, wie alle anderen auch. Die Stimme des Vorsitzes wiegt bei den Abstimmungen genauso schwer oder leicht, wie alle anderen Stimmen im Gremium. Und auch alle anderen Rechte und Pflichten gelten für den Vorsitz, wie für die übrigen Betriebsratsmitglieder (z. B. Regelungen zum Kündigungsschutz, Schulungsanspruch, Freistellung für die Betriebsratsarbeit, wenn es keine Vollzeitfreistellung gibt). Die Funktion des Vorsitzes ist ein Ehrenamt, für das es keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung oder Zulage gibt.
Damit das Betriebsratsgremium nach innen und außen handlungsfähig ist, ordnet das Betriebsverfassungsgesetz dem Mitglied im Vorsitz einige besondere Aufgaben zu. Diese sind abschließend geregelt. Möchte der Betriebsrat darüber hinaus Aufgaben und Tätigkeiten auf den Vorsitz übertragen, bedarf es dafür eines Beschlusses.