Sitzungsteilnahme

Betriebsratsamt trotz Krankschreibung – das geht!

Bei Betriebsräten bedeutet Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch Amtsunfähigkeit. Wenn ein krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied seine Aufgaben im Gremium wahrnehmen kann, ist eine Einladung zu den Betriebsratssitzungen Pflicht.  

 

Von Bettina Frowein
 

Das war der Fall

Ein als Flugzeugbetanker beschäftigtes Betriebsratsmitglied war über Monate krankgeschrieben. Der Betriebsratsvorsitzende ging daher von einer Verhinderung aus und lud stattdessen ein Ersatzmitglied nach. Im November 2025 teilte das weiterhin krankgeschriebene Mitglied dem Betriebsrat mit, dass es sein Amt wieder ausüben könne. Der Betriebsratsvorsitzende hielt den Kollegen jedoch weiterhin für verhindert.  

Der Beschäftigte beantragte im Eilverfahren, wieder zu Sitzungen eingeladen zu werden und Zugang zum Betrieb zu erhalten. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück, dagegen legte er vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) Beschwerde ein. 

Das sagt das Gericht

Das Hessische LAG gab dem Beschäftigten recht. Der Betriebsrat ist verpflichtet, das krankgeschriebene Betriebsratsmitglied künftig wieder zu den Sitzungen einzuladen (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG).  

Ein Betriebsratsvorsitzender darf ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied zwar grundsätzlich als verhindert ansehen, wenn dieses keine Bereitschaft zur Amtsausübung signalisiert (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Dies gilt jedoch nicht mehr, sobald das Betriebsratsmitglied wie hier ausdrücklich erklärt, trotz Krankheit zur Amtsausübung fähig zu sein. Dann darf aus der Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auf eine Amtsunfähigkeit geschlossen werden.

Den geltend gemachten Anspruch auf einen dauerhaften Zugangsausweis zum Betriebsgelände verneinte das Gericht jedoch. Für die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten sei ein solcher nicht erforderlich; ein Tagesausweis genüge, auch für Gespräche mit Beschäftigten im Betrieb.

Hinweis für die Praxis

Kern der Entscheidung ist die klare rechtliche Trennung zweier Begriffe, die im Alltag oft vermischt werden: „Arbeitsunfähigkeit“ bedeutet, dass die vertraglich geschuldete Arbeit (z. B. körperlich belastende Tätigkeiten) nicht ausgeübt werden kann. „Amtsunfähigkeit“ im Betriebsrat ist davon unabhängig zu beurteilen. Wer krank ist, kann dennoch durchaus an Sitzungen teilnehmen, Beschlüsse fassen oder Kolleginnen und Kollegen vertreten.

Rechtliche Grundlage ist § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG: Der Vorsitzende muss alle Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung laden – solange kein tatsächlicher Verhinderungsgrund vorliegt.

Bei Krankschreibung gilt: Trifft ein erkranktes Mitglied keine Aussage zu seiner Amtsfähigkeit, darf der Vorsitzende von einer Verhinderung ausgehen und ein Ersatzmitglied laden. Erklärt das Mitglied jedoch ausdrücklich, wieder amtsfähig zu sein, muss es wieder eingeladen werden. Dann kommt kein Ersatzmitglied als Nachrücker*in zum Zug.  

Für die Praxis sollten klare interne Abläufe zur Anzeige der Amtsfähigkeit feststehen. Eine einfache, dokumentierte Mitteilung – etwa per E-Mail – genügt dabei und hilft, Streitigkeiten, Unklarheiten sowie anfechtbare Beschlüsse zu vermeiden.

Quelle

Hessisches LAG 
Beschluss vom 2.2.2026 
Az.: 16 TaBVGa 2/26
 

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