Kern der Entscheidung ist die klare rechtliche Trennung zweier Begriffe, die im Alltag oft vermischt werden: „Arbeitsunfähigkeit“ bedeutet, dass die vertraglich geschuldete Arbeit (z. B. körperlich belastende Tätigkeiten) nicht ausgeübt werden kann. „Amtsunfähigkeit“ im Betriebsrat ist davon unabhängig zu beurteilen. Wer krank ist, kann dennoch durchaus an Sitzungen teilnehmen, Beschlüsse fassen oder Kolleginnen und Kollegen vertreten.
Rechtliche Grundlage ist § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG: Der Vorsitzende muss alle Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung laden – solange kein tatsächlicher Verhinderungsgrund vorliegt.
Bei Krankschreibung gilt: Trifft ein erkranktes Mitglied keine Aussage zu seiner Amtsfähigkeit, darf der Vorsitzende von einer Verhinderung ausgehen und ein Ersatzmitglied laden. Erklärt das Mitglied jedoch ausdrücklich, wieder amtsfähig zu sein, muss es wieder eingeladen werden. Dann kommt kein Ersatzmitglied als Nachrücker*in zum Zug.
Für die Praxis sollten klare interne Abläufe zur Anzeige der Amtsfähigkeit feststehen. Eine einfache, dokumentierte Mitteilung – etwa per E-Mail – genügt dabei und hilft, Streitigkeiten, Unklarheiten sowie anfechtbare Beschlüsse zu vermeiden.