Beschlussfassung

So nimmt der Gremiumswillen rechtssichere Form an

Der Betriebsratsbeschluss ist die Grundlage nachhaltiger Betriebsratsarbeit. Ist er nicht richtig gefasst, sind alle darauf basierenden Handlungen unwirksam. Die wichtigsten Punkte im Überblick.

 

Von Silvia Mittländer 

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. Die Beschlussfassung ist damit die Willensbildung des Gremiums und ist – wie sich aus § 26 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergibt – die Grundlage für sein Agieren nach außen, also gegenüber dem Arbeitgeber, der Belegschaft und allen anderen Beteiligten. In Angelegenheiten, in denen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht (also etwa bei der Anhörung zu Einstellungen, zu Versetzungen oder beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen), ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sogar Wirksamkeitsvoraussetzung. Ohne einen wirksamen Beschluss sind Handlungen des Betriebsrats unwirksam.  

Es ist daher äußerst wichtig, dass die Beschlüsse ordnungsgemäß erfolgen, also den Maßgaben des BetrVG entsprechen. Diese finden sich in § 33 BetrVG, der wiederum auf weitere Regeln der Geschäftsführung des Betriebsrats verweist. 

Ordnungsgemäße Sitzung als Rahmen

Beschlüsse werden auf einer Betriebsratssitzung gefasst. Das bedeutet, dass der Betriebsrat zusammenkommen muss. Dies muss grundsätzlich in Präsenz erfolgen. Auf der Grundlage einer Geschäftsordnung kann dies ausnahmsweise in virtueller Form geschehen. Eine Beschlussfassung in Form des Umlaufverfahrens ist unzulässig. Auch muss das Gremium den Beschluss fassen; eine alleinige Entscheidung der/des Vorsitzenden genügt keinesfalls.  

Da die Beschlüsse auf einer Sitzung zu fassen sind, ist erste Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss, dass die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Regeln zur Einberufung einer Sitzung ergeben sich aus § 29 Abs. 2 BetrVG. Es hat eine Ladung durch die/den Vorsitzenden zur Sitzung zu erfolgen; diese muss rechtzeitig erfolgen und Ort und Zeit der Sitzung angeben. Ferner muss die Tagesordnung bekanntgegeben werden. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung benannt sind, darf kein Beschluss gefasst werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für den Fall zugelassen, dass alle rechtzeitig geladenen, anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, die Tagesordnung um eine Angelegenheit zu erweitern.  

Zu einer Sitzung ist nur dann ordnungsgemäß eingeladen, wenn alle Betriebsratsmitglieder geladen werden – im Fall der persönlichen Verhinderung einzelner Mitglieder die entsprechenden Ersatzmitglieder. Das bedeutet, die Regelungen nach § 25 Abs. 2 BetrVG sind sowohl hinsichtlich des Verhinderungsgrunds als auch der Mindestbeteiligung für das Minderheitengeschlecht einzuhalten.  

Wann sind Verhinderungen begründet?

Grundsätzlich gilt: Ein Betriebsratsmitglied ist, sofern kein Verhinderungsfall vorliegt, zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats verpflichtet (BAG 16.1.2008 – 7 ABR 71/06). Gründe, die ein Betriebsratsmitglied tatsächlich daran hindern, an einer Sitzung teilzunehmen, liegen vor, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Abwesenheit vom Arbeitsort das Amt nicht ausüben kann.  

Nicht jede Hinderung oder Entbindung von der Pflicht zur Arbeitsleistung stellt einen Verhinderungsgrund dar. Im Einzelnen gilt:  

  • Urlaub gilt nicht als Verhinderungsgrund, wenn das Betriebsratsmitglied ausdrücklich zur Amtsausübung bereit ist.
  • Krankheit ist ein Verhinderungsgrund mit Ausnahmen. Signalisiert das Betriebsratsmitglied, dass es zur Amtsausübung fähig ist, ist es nicht verhindert.
  • Eine Dienstreise ins Ausland kann ein Verhinderungsgrund sein.
  • Elternzeit ist kein Verhinderungsgrund – Mutterschutz dagegen schon.
  • Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ist ein Verhinderungsgrund.
  • Freistellung von der Arbeit und Hausverbot sind keine Verhinderung.
  • Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist kein Verhinderungsfall.
  • Desinteresse, betriebliche Belange, Vergesslichkeit sind keine Verhinderungsgründe. 

Was Beschlussfähigkeit bedeutet

Ist die Ladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt, steht noch nicht fest, dass ein Beschluss gefasst werden kann, denn wie § 33 Abs. 2 BetrVG vorgibt, muss der Betriebsrat beschlussfähig sein. Dies ist er dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei Ersatzmitglieder, die an der Sitzung wegen Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds teilnehmen, zu den Anwesenden zählen. Bezugsgröße ist also die Größe des Betriebsrats, so, wie er gewählt wurde.  

Wichtig zu wissen ist, dass die Beschlussfähigkeit nicht allein durch Anwesenheit der Mitglieder sichergestellt sein muss. Vielmehr muss sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung, also an der Entscheidung, beteiligen. Erklären mehr als die Hälfte der Mitglieder des Betriebsrats, sich nicht an der Abstimmung beteiligen zu wollen, entfällt die Beschlussfähigkeit und es ist nicht möglich, in dieser Sitzung einen Beschluss zu der Angelegenheit herbeizuführen.  

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass ein Betriebsratsmitglied an der Beschlussfassung gehindert ist, wenn er durch die zu beschließende Angelegenheit persönlich betroffen ist. Das ist z. B. der Fall, wenn es um eine Versetzung oder eine Kündigung des betroffenen Betriebsratsmitglieds geht. Das BAG geht sogar noch weiter: Solch ein Betriebsratsmitglied darf auch an der Beratung zu der Angelegenheit nicht teilnehmen. Es ist somit persönlich verhindert, somit muss ein Ersatzmitglied geladen werden. Wohlgemerkt: Diese Verhinderung bezieht sich nur auf den einzelnen Tagesordnungspunkt, nicht etwa auf die gesamte Sitzung.  

Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit sollte im Protokoll festgehalten werden. Das ist zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses, hat aber Dokumentationsfunktion und erleichtert die Darlegung für den Fall, dass die Wirksamkeit bestritten wird. 

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Es braucht Stimmenmehrheit

Die Beschlussfassung erfordert eine aktive Beteiligung der Betriebsratsmitglieder; es bedarf also einer förmlichen Abstimmung. Aus der Regelung des § 33 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass Beschlüsse grundsätzlich nur dann getroffen sind, wenn die Mehrheit der ordnungsgemäß geladenen, anwesenden Betriebsratsmitglieder – einschließlich Ersatzmitglieder – positiv hierfür stimmen (sogenannte einfache Mehrheit). Bezug genommen wird also nicht auf die gesetzliche Anzahl der Mitglieder, sondern auf diejenigen, die tatsächlich erschienen sind – solange die Beschlussfähigkeit gegeben ist.  

Die Regelung betont weiter ausdrücklich das Erfordernis der Mehrheit der positiven Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Wichtig zu wissen ist, dass es grundsätzlich möglich ist, sich zu enthalten. Da das BetrVG aber ausdrücklich die Mehrheit von positiven Stimmen vorsieht, wirken Enthaltungen wie ablehnende Stimmen.  

Wie die Abstimmung erfolgt, schreibt das BetrVG nicht vor. Es kann also durch Handzeichen oder persönliche Abfrage des Stimmverhaltens erfolgen. Nur dort, wo eine geheime Abstimmung vorgesehen ist – etwa bei der Wahl der Freigestellten nach § 38 BetrVG oder der Ausschussmitglieder nach § 27 BetrVG –, muss eine Form der Abstimmung erfolgen, die dieses Geheimnis schützt, etwa durch die Verwendung von Stimmzetteln.  

Zu beachten ist, dass das BetrVG einige Angelegenheiten vorsieht, bei denen nicht die einfache Mehrheit entscheidend ist, sondern die absolute. Die absolute Mehrheit ist diejenige der gesetzlichen Mitglieder. Zur Ermittlung der Mehrheit ist in diesen Fällen also nicht auf die anwesenden Mitglieder abzustellen, sondern auf die durch die Betriebsratswahl festgelegte Größe des Betriebsrats und der sich hieraus ergebenden Anzahl. Beispiele hierfür sind die Aufstellung einer Geschäftsordnung, die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung an Ausschüsse oder Delegationsbeschlüsse, mit denen Aufgaben an den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat übertragen werden. Die absolute Mehrheit ist nur dort erforderlich, wo das BetrVG dies ausdrücklich vorsieht. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hat das Recht, bei Angelegenheiten, die überwiegend die von ihr vertretenen Beschäftigten betreffen, an der Beschlussfassung des Betriebsrats teilzunehmen, § 67 Abs. 2 BetrVG. Für diese Fälle ist zu beachten, dass deren Stimmen bei der Ermittlung der Mehrheit berücksichtigt werden. Bei Feststellung der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats sind die anwesenden JAV-Mitglieder aber nicht zu berücksichtigen.

Protollführung

Die Wirksamkeit des Beschlusses erfordert nicht, dass dieser im Sitzungsprotokoll aufgenommen wird. Die Beschlussfassung ist somit auch ohne Protokollierung wirksam, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichwohl müssen die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis dort aufgeführt sein, § 34 Abs. 1 BetrVG.  

Silvia Mittländer ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei mittländer rechtsanwält*innen. 

Dieser Text erschien erstmals in der AiB-Printausgabe 5/2022. 

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