Ist die Ladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt, steht noch nicht fest, dass ein Beschluss gefasst werden kann, denn wie § 33 Abs. 2 BetrVG vorgibt, muss der Betriebsrat beschlussfähig sein. Dies ist er dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, wobei Ersatzmitglieder, die an der Sitzung wegen Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds teilnehmen, zu den Anwesenden zählen. Bezugsgröße ist also die Größe des Betriebsrats, so, wie er gewählt wurde.
Wichtig zu wissen ist, dass die Beschlussfähigkeit nicht allein durch Anwesenheit der Mitglieder sichergestellt sein muss. Vielmehr muss sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung, also an der Entscheidung, beteiligen. Erklären mehr als die Hälfte der Mitglieder des Betriebsrats, sich nicht an der Abstimmung beteiligen zu wollen, entfällt die Beschlussfähigkeit und es ist nicht möglich, in dieser Sitzung einen Beschluss zu der Angelegenheit herbeizuführen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass ein Betriebsratsmitglied an der Beschlussfassung gehindert ist, wenn er durch die zu beschließende Angelegenheit persönlich betroffen ist. Das ist z. B. der Fall, wenn es um eine Versetzung oder eine Kündigung des betroffenen Betriebsratsmitglieds geht. Das BAG geht sogar noch weiter: Solch ein Betriebsratsmitglied darf auch an der Beratung zu der Angelegenheit nicht teilnehmen. Es ist somit persönlich verhindert, somit muss ein Ersatzmitglied geladen werden. Wohlgemerkt: Diese Verhinderung bezieht sich nur auf den einzelnen Tagesordnungspunkt, nicht etwa auf die gesamte Sitzung.
Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit sollte im Protokoll festgehalten werden. Das ist zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses, hat aber Dokumentationsfunktion und erleichtert die Darlegung für den Fall, dass die Wirksamkeit bestritten wird.