Das BAG hat klargestellt: der Stationierungsort BER ist als betriebsratsfähige Organisationseinheit anzusehen. Denn als Betriebe, in denen eine Betriebsratswahl stattfinden kann, gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind.
Die Auslegung der Norm ergebe, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Der fingierte Betrieb liege im Inland.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2024 (Az.: 11 TaBV 295/24) das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in nicht zu beanstandender Weise bejaht, urteilte das BAG.
Dass Personalentscheidungen in der Zentrale in Malta bzw. in der Konzernzentrale in Irland getroffen würden, spielt für die Beurteilung keine Rolle.