Betriebsratswahl

Organisationseinheit: Räumliche Nähe ist kein Muss

Betreibt eine Fluggesellschaft mit Sitz und Konzernzentrale im Ausland unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort, kann dort eine Betriebsratswahl stattfinden – so das Bundesarbeitsgericht. 
 

Das war der Fall

Die Beschäftigten der Ryanair-Tochter Malta Air hatten im Mai 2025 nach Jahren der Auseinandersetzung mit der Airline erstmals einen Betriebsrat am Stationierungsort (Base) Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) gewählt. 

Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass an diesem Stationierungsort mit etwa 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten keine Betriebsratswahl nach den Vorgaben des BetrVG möglich wäre. 

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Das sagt das Gericht

Das BAG hat klargestellt: der Stationierungsort BER ist als betriebsratsfähige Organisationseinheit anzusehen. Denn als Betriebe, in denen eine Betriebsratswahl stattfinden kann, gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. 

Die Auslegung der Norm ergebe, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Der fingierte Betrieb liege im Inland. 

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2024 (Az.: 11 TaBV 295/24) das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in nicht zu beanstandender Weise bejaht, urteilte das BAG. 

Dass Personalentscheidungen in der Zentrale in Malta bzw. in der Konzernzentrale in Irland getroffen würden, spielt für die Beurteilung keine Rolle. 

Quelle

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 13.5.2026
Az.: 7 ABR 7/25 

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