Betriebsratswahl

Laufendes Verfahren hemmt Wählbarkeit nicht

Beschäftigte, die sich gerichtlich gegen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen, sind bei der Betriebsratswahl wählbar. Die BAG-Rechtsprechung zu schwebenden Kündigungsverfahren ist auf solche Fälle übertragbar. 

Das war der Fall

Ein Mitarbeiter stand auf der Wahlvorschlagsliste für die anstehende Betriebsratswahl am 7.5.2026, sein Arbeitsverhältnis sollte jedoch aufgrund Befristung zum Renteneintritt am 28.2.2026 enden. In einem parallel laufenden Rechtsstreit mit Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses argumentierte der Beschäftigte, dass die Vertragsklausel zur Befristung unwirksam sei.

Der Arbeitgeber war der Ansicht, dem betreffenden Mitarbeiter stehe wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses kein passives Wahlrecht mehr zu. 

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) München sah das anders: Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei die Argumentation des Arbeitgebers bereits vom Grundsatz her abzulehnen. Die BAG-Rechtsprechung zur Wählbarkeit während eines Kündigungsrechtsstreits sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das ArbG München hat daher den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, denn es fehlte sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund. 

Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil der betreffende Mitarbeiter während des schwebenden Verfahrens über die Entfristungsklage weiterhin wählbar war. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sei die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Vertretung durch ein Ersatzmitglied im Falle des Wahlerfolgs sei es nicht gerechtfertigt, dem Mitarbeiter das Recht zur passiven Wahlausübung vor Abschluss des schwebenden Verfahrens durch Streichung von der Wahlvorschlagsliste zu entziehen. 

Die von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme für den Fall der offensichtlichen Wirksamkeit der Kündigung (oder: vorliegend der Befristung) lag laut ArbG München ebenfalls nicht vor. Da die Wählbarkeit weiterhin gegeben war, musste der Beschäftigte nicht wie vom Arbeitgeber gewünscht von der Wahlvorschlagsliste entfernt werden. 

Im Übrigen fehlte es an einem Verfügungsgrund, denn der beantragte Eingriff in die Betriebsratswahl war unverhältnismäßig. 

Quelle

ArbG München
Pressemitteilung zum Beschluss vom 23.4.2026
Az.: 19 BVGa 26/26

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