Das Arbeitsgericht (ArbG) München sah das anders: Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei die Argumentation des Arbeitgebers bereits vom Grundsatz her abzulehnen. Die BAG-Rechtsprechung zur Wählbarkeit während eines Kündigungsrechtsstreits sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das ArbG München hat daher den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, denn es fehlte sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund.
Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben, weil der betreffende Mitarbeiter während des schwebenden Verfahrens über die Entfristungsklage weiterhin wählbar war. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sei die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit auch die Frage der Wählbarkeit ungeklärt. Gerade mit Blick auf die Möglichkeit der Vertretung durch ein Ersatzmitglied im Falle des Wahlerfolgs sei es nicht gerechtfertigt, dem Mitarbeiter das Recht zur passiven Wahlausübung vor Abschluss des schwebenden Verfahrens durch Streichung von der Wahlvorschlagsliste zu entziehen.
Die von der Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme für den Fall der offensichtlichen Wirksamkeit der Kündigung (oder: vorliegend der Befristung) lag laut ArbG München ebenfalls nicht vor. Da die Wählbarkeit weiterhin gegeben war, musste der Beschäftigte nicht wie vom Arbeitgeber gewünscht von der Wahlvorschlagsliste entfernt werden.
Im Übrigen fehlte es an einem Verfügungsgrund, denn der beantragte Eingriff in die Betriebsratswahl war unverhältnismäßig.