Das LAG Niedersachsen wies die Anträge des Betriebsrats als unzulässig zurück. Der einköpfige Betriebsrat sei nicht mehr funktionsfähig. Ist das einzige Mitglied an der Amtsausübung gehindert und steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, besteht der Betriebsrat zwar formal weiter, kann seine Aufgaben aber nicht wahrnehmen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass auch das Betriebsratsamt nicht ausgeübt werden kann. Entscheidend sind die konkreten Einschränkungen. Hier konnte das Mitglied wesentliche Aufgaben nicht wahrnehmen: Sprechstunden, vertrauliche Gespräche mit Beschäftigten und auch Betriebsbegehungen waren nicht möglich. Auch die Kommunikation ausschließlich über einen Rechtsanwalt ersetze den unmittelbaren Austausch nicht.
Eine bloße „Teil-Amtsfähigkeit“ reiche nicht aus. Gerade bei einem aus einer Person bestehenden Betriebsrat sei die Anwesenheit im Betrieb unerlässlich, so das LAG.