Die Mitbestimmungsrechte von Betriebs- und Personalräten beim Einsatz von KI sind vielfältig. Häufig wird hier vor allem an das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen gedacht, die eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ermöglichen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG).
Je nach Art und Funktion des jeweiligen KI-Systems kommen aber zahlreiche weitere Mitbestimmungsrechte in Betracht. Stellt der Arbeitgeber Verhaltensregeln zur Nutzung von KI-Systemen auf, ist etwa an das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (§ 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG) bei Fragen zu Ordnung und Verhalten im Betrieb bzw. der Dienststelle zu denken.
Mitbestimmungsrechte anlässlich der KI-Nutzung beziehen sich auch auf Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG). Arbeitnehmervertretungen könnten etwa eine psychische Gefährdungsbeurteilung anstoßen, deren Ausgestaltung ebenfalls mitbestimmungspflichtig wäre. Hieran knüpft dann das Mitbestimmungsrecht bezüglich der erforderlichen Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an.
Mitbestimmungsrechte bestehen für Betriebsräte auch insoweit, als die Beschäftigten im Regelfall für den ordnungsgemäßen Umgang mit KI-Systemen geschult werden müssen (§§ 96-98 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG). Je nach Einsatzbereich der KI können auch die Mitbestimmungsrechte zu Beurteilungsgrundsätzen und Auswahlrichtlinien (§§ 94, 95 BetrVG) wichtig werden.