Auch wenn der antragsstellende Betriebsrat hier »verloren« hat: Das BAG stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Arbeitnehmer*innen und Betriebsräten. Es stellt erneut klar, dass auch technische Systeme, die „nur“ potenziell zur Überwachung geeignet sind, eine Mitbestimmungspflicht auslösen.
Und auch Personalräte haben hat ein Mitbestimmungsrecht (nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG bzw. den LPVG), wenn es um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen geht, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Auch für Interessenvertreter*innen im öffentlichen Dienst ist die Entscheidung also interessant.
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