RECHTSPRECHUNG

Überwachungsrisiko? BAG zu Mitbestimmung bei Headset-Einsatz

Ein Headset kann eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sein. Jedenfalls dann, wenn es das Mithören von Gesprächen ermöglicht. Dabei spielt es laut BAG keine Rolle, ob die Gespräche aufgezeichnet oder gespeichert werden.

Darum geht es

Innerhalb aller deutschen Filialen eines Einzelhandelsunternehmens werden Headsets verwendet. Die Arbeitnehmer*innen einer Filiale bilden jeweils eine gemeinsame Kommunikationsgruppe. Die Geräte sind keinen bestimmten Personen zugeordnet, sondern kommen nach dem Zufallsprinzip zum Einsatz. Für Manager und Supervisor*innen ist die Nutzung verpflichtend, ebenso für je eine Person aus den Bereichen Kasse, Umkleidekabine sowie des Aufräumteams. Für weitere Arbeitnehmer*innen ist der Einsatz freiwillig.

Der lokale Betriebsrat einer Filiale hält diesen Headset-Einsatz für mitbestimmungspflichtig und beantragte 2024 eine Nutzungsuntersagung bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht blieb der Betriebsrat erfolglos. Daraufhin erhob er Beschwerde vor dem BAG.

Das sagt das Gericht

Das BAG weist die Rechtsbeschwerde wegen fehlender Zuständigkeit des antragstellenden örtlichen Betriebsrats zurück. Zuständiges Mitbestimmungsgremium sei nicht der antragsstellende örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat. Denn das Headset-System sei

  1. im gesamten Unternehmen eingeführt worden und
  2. es sei eine unternehmenseinheitliche Regelung erforderlich.

Das Gericht stellte klar, dass die Einführung und Anwendung des Headset-Systems grundsätzlich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG unterliegt. Das Headset-System sei zur Überwachung geeignet und bestimmt, weil die in der Filiale tätigen Führungskräfte damit die Kommunikation der Arbeitnehmer*innen jederzeit mithören könnten. Dadurch bestünde für die Betroffenen ein ständiger Überwachungsdruck. Auch wenn die Geräte nicht zugeordnet seien, könne man einzelne Beschäftigte jederzeit anhand der Stimme oder des Dienstplans identifizieren. Ob die Gespräche tatsächlich aufgezeichnet oder gespeichert würden, sei hingegen für das Vorliegen einer Überwachung „irrelevant“.

Einordnung

Auch wenn der antragsstellende Betriebsrat hier »verloren« hat: Das BAG stärkt mit diesem Urteil die Rechte von Arbeitnehmer*innen und Betriebsräten. Es stellt erneut klar, dass auch technische Systeme, die „nur“ potenziell zur Überwachung geeignet sind, eine Mitbestimmungspflicht auslösen.

Und auch Personalräte haben hat ein Mitbestimmungsrecht (nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG bzw. den LPVG), wenn es um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen geht, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Auch für Interessenvertreter*innen im öffentlichen Dienst ist die Entscheidung also interessant.

© bund-verlag.de (ct)

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Quelle

BAG (16.07.2024)
Aktenzeichen 1 ABR 16/23

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