Lüge vor Gericht – Rauswurf ist rechtens
Wer lügt, riskiert seinen Job – das gilt auch, wenn die Wahrheit in einem Kündigungsschutzprozess verdreht wurde. Denn dieses Verhalten liefert einen neuen Kündigungsgrund, so das Landesarbeitsgericht Köln.
Wer lügt, riskiert seinen Job – das gilt auch, wenn die Wahrheit in einem Kündigungsschutzprozess verdreht wurde. Denn dieses Verhalten liefert einen neuen Kündigungsgrund, so das Landesarbeitsgericht Köln.

Ein Busfahrer hatte wegen vorzeitig abgebrochener Nachtschichten im Jahr 2023 die Kündigung erhalten, das Kündigungsschutzverfahren (ArbG Köln, Az.: 15 Ca 6291/24) allerdings gewonnen. In diesem Verfahren hatte er auf Nachfrage des Richters und zu Protokoll erklärt, er habe bei seinem damaligen nächtlichen Anruf bei der Leitstelle vom dortigen Kollegen gesagt bekommen: „Wenn's nicht geht, dann geht's nicht.“ Das Arbeitsgericht hatte in diesem Kündigungsschutzverfahren offengelassen, ob diese Angabe der Wahrheit entsprach.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte den Streitfall nach einer weiteren Kündigung erneut zu beurteilen. Der gekündigte Busfahrer war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die aktuelle Kündigung nicht auf die Kündigungsgründe stützen dürfte, die er im vorherigen Kündigungsschutzverfahren zur Begründung der Kündigung eingebracht hatte – in diesem Fall also das angebliche Fehlverhalten des Busfahrers in den Nachtschichten.
Das war hier allerdings nicht die Problemstellung. Zwar waren die abgebrochenen Nachtschichten die Grundlage für die aktuelle Kündigung, allerdings nur indirekt. Denn der Arbeitgeber hat seine Kündigung nicht auf diese Situation gestützt, sondern auf die Aussage des Busfahrers im dazugehörigen Kündigungsschutzverfahren, dass er in den streitgegenständlichen Nächten die Leitstelle informiert habe.
Zum Verbot der Wiederholungskündigung führt das LAG Köln aus, dass eine Kündigung zwar nie auf denselben Sachverhalt und die identischen Kündigungsgründe gestützt werden dürfe. Die Präklusionswirkung entfalle, wenn sich der Sachverhalt wesentlich ändere – dann dürfe der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen. Ausschlaggebend sei, ob das Gericht im früheren Kündigungsschutzverfahren eine materielle Prüfung der jetzt geltend gemachten Kündigungsgründe vorgenommen und auf dieser Grundlage entschieden hat. In diesem Fall war die erneute Kündigung auf die Lüge im vorherigen Kündigungsschutzverfahren gestützt, die in diesem Verfahren nicht als Kündigungsgrund geprüft worden war.
Denn die Aussagen stellten sich erst im Rahmen des nächsten Kündigungsschutzverfahrens als Lüge heraus, was das LAG Köln schließlich veranlasste, die Wirksamkeit der (erneuten) Kündigung zu bestätigen. „Lügen, also bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit […] abgibt, weil sie oder er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können sogar geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen“, heißt es im Urteil.
Das LAG setzt sich intensiv mit der Frage auseinander, ob die Aussage des Gekündigten im ersten Kündigungsschutzverfahren tatsächlich vorsätzlich waren. Es kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der detaillierten Schilderung und der Wiedergabe des genauen Wortlauts der angeblichen Auskunft durch den Kollegen der Leitstelle die „Grenze zwischen dem möglichen Irrtum und der offensichtlichen Lüge überschritten“ wurde. Das genügt laut Gericht, um das Vertrauensverhältnis zu zerstören und eine Kündigung auszusprechen.
Auch die Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG war korrekt erfolgt, weshalb die Kündigung des Busfahrers schließlich rechtmäßig erfolgt war.