Gleichbehandlungsgrundsatz

Diskriminierungsverbot hat Vorrang vor Tarifvertrag

Verstößt eine Tarifnorm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer und ist deshalb nichtig, ist der benachteiligte Arbeitnehmer so zu behandeln wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten. Er muss nicht auf eine Korrektur des Tarifvertrags warten, so das BAG.

Das war der Fall

Der Kläger ist seit Juni 2019 Zusteller bei einem bundesweit agierenden Unternehmen für logistische Dienstleistungen tätig, zunächst befristet, seit Juni 2020 unbefristet. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen, in denen Entgeltgruppen mit jeweiligen Stufen vorgesehen sind.

Vor dem Hintergrund einer umfassenden Reorganisation bei der Beklagten ab Juli 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter anderem eine Verlängerung der Gruppenstufenlaufzeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 neu begründet worden sind. Die Parteien haben darüber gestritten, ob von dieser Regelung auch Wiedereinstellungen Beschäftigter erfasst werden, die vor diesem Stichtag befristet tätig waren, und ob in diesem Fall die dann auch für jene Arbeitnehmergruppe erfolgte Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die streitige Tarifnorm auch Arbeitnehmer wie den Kläger erfasst, deren befristete Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 erneut begründet wurden. Die Regelung verstößt gegen den Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG.

Die von der Beklagten dargelegten Gründe für die Ungleichbehandlung, die aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 2 TzBfG von den Gerichten für Arbeitssachen einer vollständigen und nicht lediglich (wie bei bestimmten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG) einer Willkürkontrolle zu unterziehen sind, rechtfertigen diese Ungleichbehandlung nicht. Der Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten werde diskriminiert. Die Tarifbestimmung ist insoweit teilnichtig.

Der Kläger hat deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB iVm. § 4 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 TzBfG ebenso wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Beibehaltung der kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten.

Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Den Tarifvertragsparteien ist im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu Bundesverfassungsgericht vom 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 ua -) – keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen. Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet im Unterschied zu unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten keine Abschreckungsfunktion.

 

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Quelle

BAG (13.11.2025)
Aktenzeichen 6 AZR 131/25
Zur Entscheidung des BAG geht es hier

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