Konfliktklärung

So lässt sich der Knoten lösen

Interessenbedingt kommt es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bisweilen zu Auseinandersetzungen. Damit diese nicht die weitere Zusammenarbeit blockieren, sieht das Betriebsverfassungsgesetz zwei Lösungsmöglichkeiten vor.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über rechtliche Fragen ihrer Beziehung gehören zum betrieblichen Alltag. Der Gesetzgeber hat deshalb in vielen Konfliktbereichen neben dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vorsorglich mit der Einigungsstelle einen zweiten Weg geschaffen, über den eine schnelle gütliche Einigung zwischen den Betriebsparteien erleichtert wird. So muss nicht jedes Problem sofort vor Gericht geklärt werden.

Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht. Die Kammern der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte werden mit einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Die Senate des Bundesarbeitsgerichts setzen sich aus einem Vorsitzenden Richter, zwei weiteren Berufsrichtern und aus zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen.

Wenn ein Betriebsrat (BR) die Arbeitsgerichte bemühen muss, geschieht dies im Beschlussverfahren, weil es mit einem von dem zuständigen Arbeitsgericht erlassenen Beschluss endet. Dieser ist vergleichbar mit einem Urteil. In vielen Fällen einigen sich BR und Arbeitgeber auf Empfehlung der Arbeitsrichter auch auf einen Vergleich, der den Rechtsfrieden häufig dauerhafter wiederherstellt als ein Beschluss mit Gewinner und Verlierer.

Die Gerichte werden nur auf Antrag tätig. Der BR muss sich also selbst an das Gericht wenden, um eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Dabei kann er sich durch die Gewerkschaft oder Rechtsanwälte vertreten lassen. Er kann seinen Antrag zurücknehmen, abändern oder das Arbeitsgericht bitten, eine Entscheidung vorerst zu verschieben, da nochmals eine gütliche Einigung versucht werden soll.

Gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts kann innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) eingelegt werden. Das LAG entscheidet zusätzlich, ob eine Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen wird. Lässt das LAG eine Rechtsbeschwerde nicht zu, kann das BAG auf dem Wege der Zulassungsbeschwerde entscheiden, ob eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG dennoch möglich ist.

Ein Beschluss wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird oder alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Von da an müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat an den endgültigen arbeitsrichterlichen Beschluss halten. Andernfalls kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Das Verfahren kann sehr lange dauern und ermöglicht es dem Betriebsrat leider nicht, bei einem Sieg in der ersten Instanz den Beschluss auch zu vollstrecken, wenn der Arbeitgeber in die zweite Instanz geht oder Zeit zu gewinnen versucht. Der Arbeitgeber kann bis zur Rechtskraft des Beschlusses weiter gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. 

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Einigungsstelle

Während sich das arbeitsgerichtliche Verfahren mit Rechtsstreitigkeiten befasst, wurde mit § 76 BetrVG ein Verfahren geschaffen, das sich mit den innerbetrieblichen Regelungsstreitigkeiten beschäftigt: die Einigungsstelle. Sie ist ein Schlichtungsgremium, welches auf Verlangen des BR oder des Arbeitgebers zusammentritt.

Wenn sich BR und Arbeitgeber nicht einigen können, soll die Einigungsstelle vermitteln. Gelingt dies nicht, kommt es zu einer Entscheidung durch Abstimmung der Einigungsstellenmitglieder. Dabei ist die Stimme des neutralen Einigungsstellenvorsitzenden in der Praxis meist ausschlaggebend. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzer*innen, die jeweils vom Arbeitgeber und dem BR benannt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Auf diese Person müssen sich beide Seiten einigen.

Als Einigungsstellenvorsitzende wird sich in der Praxis fast immer auf ehemalige oder aktive Arbeitsrichter verständigt. Können sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat bei der Wahl nicht auf die Anzahl der Beisitzer und auf einen Vorsitzenden einigen, kann das Arbeitsgericht auf Antrag im Wege des Bestellungsverfahrens gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Einigungsstelle einsetzen. Da gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts noch die Beschwerde beim Landesarbeitsgericht möglich ist, kann das Verfahren bis zu drei Monate dauern.

Der Spruch der Einigungsstelle, welcher durch eine Abstimmung herbeigeführt wird, hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG. Diese gilt unmittelbar und zwingend wie ein Gesetz. Sowohl der Arbeitgeber als auch der BR müssen sich an diese Vereinbarung halten. Die Beschäftigten können aus der Vereinbarung unmittelbar Rechte geltend machen.

Die Einigungsstelle ist eines der wichtigsten Werkzeuge bei der Interessenvertretung. Sie ist die Folge von erzwingbaren Mitbestimmungsrechten des BR und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und BR zum Wohle des Betriebs und der Belegschaft (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

Wann die Einigungsstelle zuständig ist, ergibt sich aus dem BetrVG. Eine Übersicht findet ihr in der AiB 10/2022 – registrierte Abonnentinnen können sie hier online lesen.

Zwei Möglichkeiten der Konfliktlösung

Einigungsstelle und Arbeitsgericht sind die beiden einzigen Möglichkeiten, die das BetrVG Betriebsräten zur Konfliktlösung zur Verfügung stellt. Die beiden Wege schließen sich formal aus – nur jeweils einer ist rechtlich korrekt, um Ziele des Betriebsrats zu erreichen. In der Wirkung für eine erfolgreiche Interessenvertreterarbeit ergänzen sich die Instrumente. Betriebsräte sollten beide nutzen können.

Autor des Artikels

Ralf Heidemann

Ralf Heidemann ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Essen. Dieser Text von ihm erschien ursprünglich in der AiB 10/2022.

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