Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen: Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und Bundesarbeitsgericht. Die Kammern der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte werden mit einem Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. Die Senate des Bundesarbeitsgerichts setzen sich aus einem Vorsitzenden Richter, zwei weiteren Berufsrichtern und aus zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen.
Wenn ein Betriebsrat (BR) die Arbeitsgerichte bemühen muss, geschieht dies im Beschlussverfahren, weil es mit einem von dem zuständigen Arbeitsgericht erlassenen Beschluss endet. Dieser ist vergleichbar mit einem Urteil. In vielen Fällen einigen sich BR und Arbeitgeber auf Empfehlung der Arbeitsrichter auch auf einen Vergleich, der den Rechtsfrieden häufig dauerhafter wiederherstellt als ein Beschluss mit Gewinner und Verlierer.
Die Gerichte werden nur auf Antrag tätig. Der BR muss sich also selbst an das Gericht wenden, um eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Dabei kann er sich durch die Gewerkschaft oder Rechtsanwälte vertreten lassen. Er kann seinen Antrag zurücknehmen, abändern oder das Arbeitsgericht bitten, eine Entscheidung vorerst zu verschieben, da nochmals eine gütliche Einigung versucht werden soll.
Gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts kann innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) eingelegt werden. Das LAG entscheidet zusätzlich, ob eine Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen wird. Lässt das LAG eine Rechtsbeschwerde nicht zu, kann das BAG auf dem Wege der Zulassungsbeschwerde entscheiden, ob eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG dennoch möglich ist.
Ein Beschluss wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird oder alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Von da an müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat an den endgültigen arbeitsrichterlichen Beschluss halten. Andernfalls kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.
Das Verfahren kann sehr lange dauern und ermöglicht es dem Betriebsrat leider nicht, bei einem Sieg in der ersten Instanz den Beschluss auch zu vollstrecken, wenn der Arbeitgeber in die zweite Instanz geht oder Zeit zu gewinnen versucht. Der Arbeitgeber kann bis zur Rechtskraft des Beschlusses weiter gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.