Die Klägerin arbeitete seit 22.8.2022 bei der Beklagten als „Advisor I Customer Service“ (Kundenberater). Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.
Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2022. Dagegen hat sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB zum 15.1.2023 enden könne.
In der Berufungsinstanz hatte das LAG Berlin-Brandenburg die viermonatige Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung auszugehen, hier also höchstens drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15.1.2023 (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.7.2024 – 19 Sa 1150/23). Beide Seiten legten Revision ein.