Das LAG Schleswig-Holstein hat dem Betriebsrat rechtgegeben. Der Arbeitgeber kann diese Maßnahme nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats vornehmen.
Das Gericht unterscheidet bei der Einrichtung von Meldestellen nach dem HinSchG klar zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“:
- „Ob“ der Einrichtung: Die Einrichtung der Meldestelle ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 12 ff. HinSchG). Hier besteht kein Mitbestimmungsrecht, da der Arbeitgeber nur eine gesetzliche Pflicht erfüllt.
- „Wie“ der Ausgestaltung: Bei der konkreten Ausgestaltung der Meldestelle hat der Arbeitgeber Spielräume (z. B. Wahl des Meldewegs, interne oder externe Stelle, Anonymität, Ablauf der Bearbeitung). Diese Fragen betreffen das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb und damit die betriebliche Ordnung.
Deshalb greift hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Wichtig: Auch wenn die Nutzung freiwillig ist, kann ein System mitbestimmungspflichtig sein, wenn es das Verhalten im Betrieb beeinflusst. Zudem stellt das Gericht klar: Eine Auslagerung an Dritte darf nicht dazu führen, dass Mitbestimmungsrechte entfallen – sonst entstünde eine Schutzlücke.