Whistleblowing

Mitsprache bei externer Meldestelle

Die Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats – auch dann, wenn der Arbeitgeber diese auslagert. Dadurch dürfen Mitbestimmungsrechte nicht umgangen werden.

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Das war der Fall

Ein Unternehmen mit rund 230 Beschäftigten hatte zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten (§§ 12 ff. Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) eine interne Meldestelle für Fehlverhalten eingerichtet, die von einer externen Rechtsanwaltskanzlei betrieben wurde. Der Betriebsrat war daran jedoch nicht beteiligt. 

Der Arbeitgeber meinte, es bestehe kein Mitbestimmungsrecht, da die Meldestelle gesetzlich vorgeschrieben und die Nutzung für Beschäftigte freiwillig sei. Der Betriebsrat sah darin einen Verstoß gegen seine Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und verlangte, den Betrieb der Meldestelle ohne seine Zustimmung zu untersagen.  

Das sagt das Gericht

Das LAG Schleswig-Holstein hat dem Betriebsrat rechtgegeben. Der Arbeitgeber kann diese Maßnahme nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats vornehmen.  

Das Gericht unterscheidet bei der Einrichtung von Meldestellen nach dem HinSchG klar zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“: 

  • „Ob“ der Einrichtung: Die Einrichtung der Meldestelle ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 12 ff. HinSchG). Hier besteht kein Mitbestimmungsrecht, da der Arbeitgeber nur eine gesetzliche  Pflicht erfüllt. 
  • „Wie“ der Ausgestaltung: Bei der konkreten Ausgestaltung der Meldestelle hat der Arbeitgeber Spielräume (z. B. Wahl des Meldewegs, interne oder externe Stelle, Anonymität, Ablauf der Bearbeitung). Diese Fragen betreffen das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb und damit die betriebliche Ordnung.  

Deshalb greift hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). 

Wichtig: Auch wenn die Nutzung freiwillig ist, kann ein System mitbestimmungspflichtig sein, wenn es das Verhalten im Betrieb beeinflusst. Zudem stellt das Gericht klar: Eine Auslagerung an Dritte darf nicht dazu führen, dass Mitbestimmungsrechte entfallen – sonst entstünde eine Schutzlücke.

Hinweis für die Praxis

Für Betriebsräte bedeutet die Entscheidung: Auch wenn Arbeitgeber gesetzlich zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet sind (§§ 12 ff. HinSchG), müssen sie den Betriebsrat bei der konkreten Ausgestaltung beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Das gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle intern oder extern betrieben wird. Arbeitgeber können Mitbestimmung also nicht dadurch umgehen, dass sie Aufgaben an externe Dienstleister übertragen. 

Die Grundsätze lassen sich voraussichtlich auch auf andere Konstellationen übertragen, in denen gesetzliche Pflichten bestehen, aber bei der Umsetzung Gestaltungsspielräume verbleiben.

Quelle

LAG Schleswig-Holstein 
Beschluss vom 08.07.2025 
Aktenzeichen: 2 TaBV 16/24 

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