Man kann von einem Paradox sprechen: Je mehr die Menschen in westlichen Gesellschaften über die Klimakrise und die damit verbundenen Schäden und Bedrohungen erfahren, desto weniger scheinen sie und die von ihnen gewählten Regierungen davon wissen zu wollen. Aktuelle Studien des World Wildlife Fund (WWF) und vor allem des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung (siehe Seite 28) verdeutlichen, was das kosten könnte – und zwar nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch. Positiv ausgedrückt und für den Fall der Europäischen Union (EU): Eine konsequente Klimapolitik würde sich im Wortsinne bezahlt machen, und zwar umfassender, als den meisten von uns bewusst sein dürfte.
Fragt sich, was das für Betriebsräte heißt. Was können sie tun, um einerseits der in vielen Branchen grauen wirtschaftlichen Gegenwart und ihren Zwängen gerecht zu werden und andererseits die volkswirtschaftlichen, aber auch betrieblichen Zukunftsperspektiven im Blick zu behalten? Und wie groß ist ihr Spielraum gegenüber Vorständen und Geschäftsführungen beim Thema Klimaschutz überhaupt?
Welche Mitbestimmungs- und Einflussmöglichkeiten haben Betriebsräte beim Thema Klimaschutz?
Es gibt bis heute kein Mitbestimmungsrecht über Maßnahmen des Klimaschutzes, aber seit 2002 erstreckt sich die allgemeine Zuständigkeit des Betriebsrats auch auf den „betrieblichen Umweltschutz". Hier kann er mitreden und Anregungen formulieren. Weiter hat er die Möglichkeit, von seinen allgemeinen Mitbestimmungsrechten einen „klimafreundlichen" Gebrauch zu machen.
Wie kann das konkret aussehen?
In der Kantine werden z. B. keine „Wegwerfartikel" wie Plastikbesteck verwendet (Verwaltung einer Sozialeinrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). Oder der Fahrtkostenzuschuss wird nur für die Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gewährt, es sei denn, jemand muss mangels vernünftiger Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz mit dem Auto fahren (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Ein weiteres Beispiel: Da ein Dienstwagen normalerweise auch privat genutzt werden darf, handelt es sich um eine finanzielle Zuwendung, die ebenfalls unter § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG fällt: Der Betriebsrat kann verlangen, dass keine Dieselfahrzeuge genutzt werden oder – weitergehend – im Regelfall mit Elektroautos gefahren wird.
Eine aktuelle Studie des IMK bestätigt, dass sich Klimaschutzmaßnahmen volkswirtschaftlich rechnen. Wie können Betriebsräte diese Erkenntnis nutzen, um das Thema innerbetrieblich voranzubringen?
Die IMK-Studie gibt dem Klimaschutz Rückenwind. Es geht uns allen besser, wenn man heute Geld für den Klimaschutz ausgibt. Tut man es erst in zehn Jahren, sieht die Bilanz sehr viel schlechter aus: Man wird einen sehr viel höheren Aufwand haben. Und viele Schäden lassen sich dann überhaupt nicht mehr rückgängig machen. Nur: Daraus lassen sich keine konkreten betrieblichen Strategien ableiten. Es lässt sich lediglich abstrakt formulieren: Wenn die Klimaschutzziele erreicht werden, bleiben uns mit hoher Wahrscheinlichkeit Katastrophen wie im Ahrtal erspart. Das setzt aber voraus, dass alle am selben Strang ziehen. Dies zu erzwingen, übersteigt die Möglichkeiten eines einzelnen Betriebsrats.
Er könnte sich dafür einsetzen, dass der eigene Betrieb seinen Beitrag leistet.
Da gibt es tatsächlich eine Möglichkeit, die bisher wenig genutzt wird. Die Unternehmen orientieren sich in ihrer großen Mehrheit heute an ESG, an Ecological and Social Governance (ökologisch-soziale Unternehmensführung, d. Red.). Sie setzen sich klimafreundliche Ziele, über die sie in ihren Jahresabschlüssen berichten. Dabei gehen sie davon aus, dass dies vom Kapitalmarkt honoriert wird: Wer wenig CO2-Ausstoß produziert, steht nicht nur moralisch besser da, sondern hat künftig auch weniger staatliche Auflagen zu befürchten. Hier sollten die Betriebsräte einhaken: Wird das Verlautbarte im Unternehmen auch wirklich realisiert? Oder klaffen »Lyrik« und Realität auseinander? Dies ist ein Feld, das man als Betriebsrat beackern sollte.
Bis 2027 wird in der EU das Emissionshandelssystem ETS 2 eingeführt. Dann dürften fossile Brennstoffe teurer werden und Unternehmen würden Geld für Zertifikate sparen, wenn sie erneuerbare Energien nutzen. Könnte das die Position engagierter Betriebsräte stärken?
Da bin ich eher skeptisch. Das ETS oder Emission Trading System betrifft die Bepreisung von CO2-Emissionen. Die nunmehr beschlossene zweite Fassung erweitert den Anwendungsbereich; auch Gebäudewirtschaft, Verkehrsbetriebe oder Bauunternehmen müssen jetzt für die Verwendung fossiler Energie mehr bezahlen. Natürlich ist dies ein wichtiger Anreiz, im Rahmen des Möglichen auf erneuerbare Energien umzusteigen, aber ist dies betriebswirtschaftlich immer machbar? Kein Betriebsrat wird sich für eine Regelung stark machen, die den Arbeitgeber in Existenzprobleme bringt. Die Energiepreise sind in Deutschland aufgrund des Ausfalls preiswerter russischer Lieferungen sowieso sehr hoch. Wenn man stattdessen das teure amerikanische Fracking-Gas kauft, werden eben die Spielräume auch für den Klimaschutz sehr viel geringer.
Die deutsche Regierung möchte das für 2035 geplante Verbrennerverbot in der EU verhindern, und Bundes- wie EU-politisch gibt es Ideen, ESG-Errungenschaften wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz abzuschwächen, etwa unter dem Stichwort Bürokratieabbau ...
Beim Stichwort Bürokratieabbau« würde ich gerne differenzieren. Manche verstehen darunter den Abbau staatlicher Leistungen, insbesondere weniger Sozialstaat. Dies ist völlig inakzeptabel, weil man dann bei den Ärmeren und den Ärmsten spart. Andere wollen nichts an den staatlichen Leistungen ändern, aber dafür sorgen, dass die staatlichen Entscheidungsprozesse vereinfacht und beschleunigt werden. Muss es unbedingt fünf Jahre dauern, bis man mit dem Bau einer Windkraftanlage beginnen kann? Muss ein Beamter für eine einfache Dienstreise, die einen Aufwand von 300 Euro mit sich bringt, unbedingt eine eingehende Begründung schreiben? Müssen Anträge auf Förderung einer Solaranlage so kompliziert sein, dass auch kluge Leute fremde Hilfe in Anspruch nehmen müssen? Fast jeder kann aus seinem Erfahrungsbereich Beispiele dieser Art nennen. Da wäre „Bürokratieabbau" ein Segen.
Was kann auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene passieren, um ESG und dem Klimaschutz in Unternehmen einen Schub zu geben?
Natürlich sind Investitionen in besseren Klimaschutz in jeder Hinsicht zu unterstützen, nur herrscht eben bei uns das „einzelwirtschaftliche" Denken: Eine Investition muss für das einzelne Unternehmen Profit abwerfen. Nur wenige Unternehmen sind „gemeinnützig", aber auch sie müssen so wirtschaften, dass sie grundsätzlich keine Verluste machen. Daran kann auch das beste Betriebsverfassungsrecht nichts ändern. Dieser Zustand kann nur auf gesamtgesellschaftlicher Ebene überwunden werden. Das hat man leider im Laufe der letzten Jahrzehnte verdrängt oder vergessen. Bis auf weiteres müssen sich Investitionen in Klimaschutz für das einzelne Unternehmen lohnen. Zugleich entspricht ESG dem langfristigen Interesse der Unternehmen. Deshalb können sich Betriebsräte einbringen, damit sich Unternehmen sehr viel mehr um ESG kümmern. Dabei sollten die Betriebsräte – und sollten wir alle – aber nicht stehen bleiben, sondern die gesamtgesellschaftliche Perspektive in den Blick nehmen.
Warum sollten Betriebsräte in konjunkturell schwieriger Zeit überhaupt Interesse an einer klima- bzw. umweltfreundlichen Ausrichtung ihres Arbeitgebers haben?
Viele Betriebsräte sind ein aktiver Teil der Arbeiterbewegung. Diese hat sich seit ihrem Beginn nicht nur um Lohn und Arbeitszeit, sondern auch um andere existentielle Fragen für die abhängig Beschäftigten gekümmert: Die Friedensfrage, Gesundheitsschutz und Wohnverhältnisse mögen als Beispiele stehen. Sich hier zu engagieren, ist nicht nur von der Sache her berechtigt, sondern schafft auch Legitimität, bringt Zustimmung in der Gesellschaft. Zu diesen existentiellen Fragen gehört heute auch der Klimaschutz. Dafür muss man selbst dann einstehen, wenn die Konjunktur einem nicht in die Karten spielt und die Öffentlichkeit sich für ganz andere Dinge interessiert.