BetrVG-Änderung

Betriebsräte warten auf besseren Schutz

Schon seit Jahren gibt es Bestrebungen, die Behinderung von Betriebsratsarbeit als sogenanntes Offizialdelikt einzustufen. Jetzt ist wieder ein Vorstoß ins Stocken gekommen – obwohl nicht nur ver.di das Thema für überaus dringlich hält.

Wenn Arbeitgeber Betriebsräte in ihrer Arbeit behindern, soll dies als Offizialdelikt gewertet werden: Diese Forderung ist nicht neu, wird aktuell aber lebhaft diskutiert. Jüngst starteten die Länder Niedersachsen und Bremen einen neuen Versuch, die Bundesregierung mittels einer Entschließung des Bundesrats zu einer Änderung von § 119 des Betriebsverfassungsgesetzes zu bewegen und damit „Strafbarkeitslücken zu schließen“. Im Gegensatz zu einem Antragsdelikt müsste die Staatsanwaltschaft bei Offizialdelikten von Amts wegen ermitteln

Ob der Versuch der beiden norddeutschen Länder zum Erfolg führt, bleibt abzuwarten. Eine abschließende Beratung im Bundesrat war für den 12. Juni 2026 angesetzt, wurde aber kurzfristig von der Tagesordnung genommen. Tatsächlich ist das Vorhaben umstritten: Während der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat empfohlen haben, die Entschließung zu fassen, riet der Rechtsausschuss davon ab. 

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode hatten SPD, Grüne und FDP in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten, dass die Behinderung der demokratischen Mitbestimmung künftig als Offizialdelikt eingestuft werden solle. Das wurde jedoch nicht umgesetzt. Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU und SPD findet sich ein solcher Satz nicht mehr.

Behinderungen sind keine Einzelfälle

In einer Pressemitteilung unterstreicht die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) die Dringlichkeit einer solchen Regelung: „Wir erfahren regelmäßig von Versuchen einiger Arbeitgeber, Betriebsratswahlen zu behindern oder die Arbeit gewählter Gremien gezielt zu stören“, heißt es dort. Dies sei nach dem Betriebsverfassungsgesetz illegal und könne mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. In der Praxis müssten Arbeitgeber jedoch kaum Konsequenzen fürchten. Im Gegenteil: Die Behinderung von Betriebsratsarbeit werde in Unternehmenskreisen immer beliebter und von spezialisierten Anwaltskanzleien unterstützt.

Außerdem fordert ver.di einen besseren Kündigungsschutz für Beschäftigte, die eine Betriebsratswahl überhaupt erst anstoßen. Ein Bestandteil dieser Forderung ist die Einrichtung spezialisierter Schwerpunktstaatsanwaltschaften, damit Verfahren gegen arbeitgeberseitiges „Betriebsrats-Bashing“ schneller und effektiver bearbeitet werden als bisher der Fall.

Eine Befragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hatte bereits 2023 gezeigt, dass Arbeitgeber mehr als jede fünfte Neugründung von Betriebsräten behindern, indem sie Kandidat*innen einschüchtern, mit Kündigung drohen oder die Bestellung eines Wahlvorstands erschweren. „In beinahe der Hälfte aller Fälle, in denen sich der Arbeitgeber der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats entgegenstellt, findet diese am Ende nicht statt“, stellte das WSI schon damals fest. 

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Autorenbild David Schahinian

David Schahinian

Der freie Journalist David Schahinian arbeitet seit 2010 für Tageszeitungen, Fachverlage, Verbände und Unternehmen. Er berichtet vorwiegend über Technik- und Personalthemen sowie über Betriebsratsarbeit und Arbeitsrecht.

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