Kolumne

Entgelttransparenz: Der handlungsunfähige Gesetzgeber

Drei Jahre haben dem deutschen Gesetzgeber für die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie nicht gereicht. Das ist inakzeptabel, meint unser Kolumnist Professor Wolfgang Däubler. 
 

Bis zum 7. Juni 2026 sollte der deutsche Gesetzgeber die EU-Entgelttransparenzrichtlinie umgesetzt haben. Im Moment liegt noch nicht einmal ein Referentenentwurf vor. Außer der Einsetzung einer Kommission hat das zuständige Ministerium noch nichts zustande gebracht.

Wird hier Beamten-Mikado gespielt? Wer sich zuerst bewegt, hat verloren? Ganz so einfach ist es nicht. Aber von vorn. Bei der EU-Richtlinie geht es um die immer noch nicht gelöste Frage der Lohngleichheit von Mann und Frau. Natürlich gibt es heute anders als in den 1950er Jahren keine „Lohnabschlagsklauseln“ mehr, wonach Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit automatisch zehn oder 15 % weniger verdienen. Die Benachteiligungen sind 2026 eben nicht mehr so offensichtlich.

Dennoch: Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamts verdienten Frauen im vergangenen Jahr durchschnittlich 16 % weniger als Männer pro Stunde. Dies hängt damit zusammen, dass sie eher in Bereichen tätig sind, in denen die Löhne niedriger sind. Stellt man auf vergleichbare Tätigkeiten und vergleichbare Qualifikation ab, bleibt immer noch ein Unterschied von sechs %.

Dieser Ungleichheit will die Richtlinie zu Leibe rücken. Der Arbeitgeber muss beispielsweise nach ihrem Art. 9 von sich aus über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle informieren. Arbeitnehmer haben das Recht, selbst oder über den Betriebsrat Auskunft über die durchschnittliche Entgelthöhe von Arbeitnehmergruppen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu verlangen, aufgeschlüsselt nach Männern und Frauen. Damit die Arbeitnehmerseite sich dies auch wirklich traut, muss der Arbeitgeber sie einmal pro Jahr ausdrücklich auf dieses Recht hinweisen.

Das schmeckt den Arbeitgebern ersichtlich nicht und führt dazu, dass auch der größere Regierungspartner strikt dagegen ist. Und was passiert, wenn Politiker sich nicht einig sind? Sie setzen eine Kommission mit namhaften Experten ein. Damit gewinnen sie Zeit, vielleicht sogar viel Zeit. Vielleicht müssen sich dann sogar die Nachfolger mit dem Problem herumschlagen.

So weit so schlecht. Bei der Umsetzung von EU-Richtlinien ist diese Verzögerungstaktik aber nur bedingt wirksam. Man kann die dreijährige Umsetzungsfrist verstreichen lassen, ohne inhaltlich etwas zu unternehmen – so geschehen bei der Entgelttransparenzrichtlinie. Nach dem Motto: Einige Monate Überziehung werden sie in Brüssel schon akzeptieren. Das gab es in der Vergangenheit schon.

Untätigkeit kann teuer werden

Aber dann kann es ungemütlich werden, weil ein „Vertragsverletzungsverfahren“ droht. Die Kommission schickt in diesem Fall der Bundesregierung eine Art Abmahnung. Wenn dann nichts Entscheidendes geschieht, erhebt die Kommission Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Über sie wird möglicherweise recht schnell entschieden, wenn schlichte Untätigkeit vorliegt, weil es dann nicht viel zu erörtern gibt. Anders wäre es bei der Streitfrage, ob der Umsetzungsakt den Vorgaben des Unionsrechts entspricht.

Im Fall der deutschen Untätigkeit kann man unterstellen, dass auch nach der Abmahnung seitens der EU noch kein beschlossenes Gesetz vorläge, so dass die Dinge klar sind: Kommt es zu einer Verurteilung, ist rechtskräftig festgestellt, dass die Bundesrepublik die Richtlinie umsetzen muss. Passiert weiterhin nichts, leitet die Kommission ein zweites EuGH-Verfahren ein, bei dem es um die Art und die Höhe wirtschaftlicher Sanktionen geht. In der Regel wird ein Pauschalbetrag und ein weiteres Bußgeld verhängt – und zwar für jeden Tag des „Ungehorsams“.

Dafür gibt es Beispiele. Wegen Nichtumsetzung der Hinweisgeberrichtlinie wurde beispielsweise gegen Polen eine Pauschale von sieben Millionen Euro und ein Bußgeld von 40.000 Euro pro Tag verhängt; dies läuft auf einen Monatsbetrag von 1,2 Millionen Euro und einen Jahresbetrag von 14,4 Millionen Euro hinaus. Im Bereich Datenschutz musste Spanien eine Pauschale von 15 Millionen Euro und einen Tagessatz von 89.000 Euro hinnehmen. Auch die Bundesrepublik wurde schon zur Kasse gebeten; wegen verspäteter Umsetzung der Hinweisgeberrichtlinie musste sie eine Pauschale von 34 Millionen Euro bezahlen; ein Tagessatz wurde nicht verhängt, weil das Gesetz inzwischen in Kraft getreten war (EuGH vom 6.3.2025, Az.: C-149/23).

Haben solche „Strafzahlungen“ Konsequenzen für die Verursacher? Nein. Meist wird darüber noch nicht einmal berichtet. Dennoch: Auf Dauer lässt sich die Umsetzung nicht vermeiden. Auch könnte man sich fragen, ob nicht der Bundesrechnungshof Schuldige ausmachen müsste, die für die finanzielle Einbuße verantwortlich sind. Warum sollte man sie nicht in Regress nehmen? Eigentlich wäre das die logische Konsequenz – insbesondere dann, wenn die Dinge so eindeutig liegen wie hier.

Autor des Artikels

Prof.Dr. Wolfgang Däubler

Prof. Dr. Wolfgang Däubler

Professor für Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, von 1971 bis 2004 Hochschullehrer an der Universität Bremen. (Mit-)Herausgeber zahlreicher Fachbücher und Autor von Beiträgen in Fachzeitschriften des Bund-Verlags, u.a. Däubler/Klebe/Wedde: BetrVG Betriebsverfassungsgesetz.

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