Arbeitsschutz

Schutz vor Hitze: Das müssen Betriebsräte wissen

Nicht nur am 11. Juni 2026, wenn bundesweit der Hitzeaktionstag die Bevölkerung für Gefahren durch hohe Temperaturen sensibilisieren soll, sind Betriebsräte wichtige Akteure für den Gesundheitsschutz.  

Am 11. Juni 2026 findet der bundesdeutsche Hitzeaktionstag statt. Von Hitzewellen sind nicht nur Kinder, ältere und kranke Menschen betroffen, sondern auch Millionen Beschäftigte, die im Freien oder in stark aufgeheizten Innenräumen arbeiten. Bei der Durchsetzung wichtiger Schutzmaßnahmen sind Betriebsräte am Zug.

Rechtzeitige Vorkehrungen gegen Hitze sind für die Gesundheit der Beschäftigten unverzichtbar. Steigen die Temperaturen deutlich an, kann der Körper die zusätzliche Wärmebelastung nur noch eingeschränkt ausgleichen. Als Folge können Kreislaufprobleme, Konzentrationsstörungen oder andere gesundheitliche Beschwerden auftreten. Um dies zu vermeiden, sollten frühzeitig Maßnahmen getroffen werden, damit Arbeitnehmer*innen geschützt sind.

Dabei kann der Betriebsrat eine entscheidende Rolle spielen: Betriebsräte verfügen über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (Initiativrecht) beim Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Er kann unter anderem auf die Verfahrensgrundsätze Einfluss nehmen, nach denen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, um im Ergebnis zusätzlich geltende Maßnahmen festzulegen, die das Wohl der Beschäftigten sichern.

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Ab Temperaturen über 26 Grad im Schatten bei der Arbeit im Freien müssen zum Beispiel zur Gefahrenbegrenzung (Trink-) Pausen ermöglicht werden. Seit August 2025 gibt es zum Schutz bei Arbeit im Freien eine weitere Empfehlung vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA): Im Zuge des Klimawandels mit heißen Sommertagen hat die Empfehlung hohe Relevanz (Mehr dazu in: Gute Arbeit 5/2026, Hitze bei Arbeit im Freien, ab Seite 33). 

In Innenräumen sollen zusätzliche Schutzmaßnahmen ab einer Temperatur von 26 Grad umgesetzt werden; ab 30 Grad sind sie dann verpflichtend. Die Tabelle 4 im Abschnitt 4.4 der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Raumtemperaturen“ (ASR A3.5) zeigt hier beispielhaft verschiedene Maßnahmen. Wird sogar die 35-Grad-Grenze überschritten, darf der Raum ohne getroffene Maßnahmen (wie zum Beispiel Schutzkleidung in Gießereien und Großbäckereien) nicht mehr genutzt werden.

Daher sollte der Betriebsrat schon vor der nächsten Hitzewelle mit dem Arbeitgeber über mögliche Schutzmaßnahmen sprechen, um gesundheitliche Schäden der Beschäftigten zu vermeiden.

Doch welche Maßnahmen sind besonders wirksam? Das sind die wichtigsten Sofort-Maßnahmen, die sich schnell umsetzen lassen:

Diese und weitere Maßnahmen stehen im Mittelpunkt des alljährlichen Hitzeaktionstages, an dem Organisationen, Kommunen und Einzelpersonen bundesweit teilnehmen und klarmachen: Hitzewellen sind aufgrund des Klimawandels kein Einzelfall mehr, und bessere Anpassungen auf die neuen Gegebenheiten sind längst überfällig. Betriebsräte können hier eine wichtige Rolle zum Schutz ihrer Kolleginnen und Kollegen übernehmen.

Lesetipp der Redaktion:

Mehr zur Hitzeproblematik und wie das Thema im Alltag der Gremienarbeit verankert sein kann, erfahrt Ihr im Interview „Mehr als heiße Luft“ mit Betriebsrat Uwe Knorr. 

Quelle

Bund-Verlag GmbH

www.hitzeaktionstag.de

www.arbeit-sicher-und-gesund.de

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