Wenn alles zu viel wird
Zeit- und ortsflexible Arbeitsformen erleichtern die Vereinbarkeit von Leben und Beruf, können aber auch Entgrenzung und Überforderung zur Folge haben. Wie eine Gefährdungsanzeige dagegen helfen kann.
Von Cornelia Danigel
Zeit- und ortsflexible Arbeitsformen erleichtern die Vereinbarkeit von Leben und Beruf, können aber auch Entgrenzung und Überforderung zur Folge haben. Wie eine Gefährdungsanzeige dagegen helfen kann.
Von Cornelia Danigel

Der Wandel in der Arbeitswelt hat in den letzten Jahren deutlich an Geschwindigkeit zugenommen, nicht zuletzt in Folge der Corona-Pandemie und der Digitalisierung. Zeit- und ortsflexible Arbeitsformen versprechen auf den ersten Blick die Befreiung von örtlichen und zeitlichen Zwängen, es gibt ein Mehr an Netzwerk statt Hierarchie und mehr Agilität statt starre und unbewegliche Systeme. Flexible Arbeitszeiten und ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit können für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sorgen.
Die Kehrseite der Medaille ist eine wachsende Gefahr der Entgrenzung von Arbeit und der Überforderung Beschäftigter. Beides kann zu Fehlbelastungen und früher oder später zu gesundheitlichen Problemen führen. Unterschiedliche Studien zeigen: Vor allem im Homeoffice nehmen Überstunden deutlich zu. Auch Phänomene wie die Vereinzelung, eine fehlende Anbindung ans Team oder auch die Zunahme an Eigenverantwortung haben Auswirkungen. Die Zahl der psychischen Erkrankungen von Mitarbeitenden ist in den vergangenen zehn Jahren um mehr als 40 % gestiegen.
Temporäre Arbeitsspitzen schaffen sicherlich nicht gleich eine kritische und gesundheitsgefährdende Situation. Handelt es sich jedoch um einen dauerhaften Zustand, werden aus Belastungen Überlastungen, die früher oder später zu gesundheitlichen Beschwerden und schlimmstenfalls nach einiger Zeit zu chronischen Erkrankungen führen können. Hier ist es hilfreich und wichtig, wenn die Beschäftigten frühzeitig auf Missstände und die Überlastung hinweisen. Nicht nur um die eigene Gesundheit zu schützen und sich zu entlasten, sondern auch, um den Arbeitgeber deutlich auf Gefahren hinzuweisen und zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen anzuregen.
Wichtig zu wissen: Der Begriff der Gefährdungsanzeige (mitunter auch Überlastungsanzeige genannt) ist kein juristischer Begriff, der in einem Gesetzestext oder Tarifvertrag konkret definiert ist. Die Botschaft, die mit der Anzeige einer Gefährdung bzw. Überlastung an den Arbeitgeber übermittelt wird, ist: »Wir sind überlastet und brauchen Entlastung, auch von möglicher Haftung in einem Schadensfall.«
Eine Gefährdungsanzeige wird also in erster Linie gestellt, damit die Beschäftigten sich aus der Haftung nehmen können. Denn können Arbeitnehmende aufgrund von Überlastung die aufgetragenen Aufgaben nicht oder auch nur teilweise erledigen, so ist es eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, einen Hinweis auf (dadurch) drohende Schäden zu geben, § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 242 BGB. Weisen Beschäftigte nicht auf Organisationsmängel hin, haften sie möglicherweise für einen entstandenen Schaden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt zudem in §§ 15 und 16, dass die Beschäftigten „für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge tragen sowie dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr unverzüglich melden.“
Mit der Gefährdungsanzeige wird der Arbeitgeber über unzureichende Arbeitsbedingungen informiert. Dies können beispielsweise deutliche Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz, in der Arbeitsorganisation oder auch im Führungsverhalten sein. Oder, dass zu wenig Personal vorhanden oder nicht bedarfsgerecht eingesetzt wird – ein Problem, das heutzutage in fast jedem Unternehmen sehr präsent ist. Zudem wird deutlich gemacht, dass Gesundheitsgefahren durch den Arbeitgeber abzustellen sind. Der Arbeitgeber ist zu Schutzmaßnahmen gegenüber den Beschäftigten verpflichtet, § 618 BGB. Reagiert er nach einer gestellten Gefährdungsanzeige nicht, verletzt er seine Fürsorgepflicht.
Cornelia Danigel ist Leiterin des Kompetenzzentrums Arbeit und Gesundheit im DGB-Bildungswerk. Dies ist die leicht gekürzte Fassung eines Beitrags von ihr, der zunächst in der AiB 4/2023 erschien. Abonnent*innen können ihn hier lesen.
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