Arbeitspflichten

Immer am Ball: Wie viel WM ist auf der Arbeit erlaubt?

Bis 19. Juli 2026 läuft die Fußball-Weltmeisterschaft. Viele Fußballfans fragen sich, wie sie Arbeit und Sportleidenschaft verbinden können. Vor allem für Schichtarbeitende ist das relevant. 

Wenn in Kanada, Mexiko und den USA die Spiele angepfiffen werden, dann ist hierzulande Abend oder Nacht. Die frühen Partien beginnen um 18 Uhr, die späten um 4 Uhr morgens. Das bedeutet für Millionen Fußballfans in Deutschland, die in Schichtarbeit eingesetzt sind, dass die Liveübertragungen in deren Arbeitszeit fallen können. Doch wie viel Fußball-WM verträgt das Arbeitsverhältnis? 

Hören statt Sehen

Wer bei Fußball-Liveübertragungen mitfiebern möchte, ist nur beim Radiohören auf der sicheren Seite. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 14.1.1986, Az.: 1 ABR 75/83) besagt, dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet, seine Arbeitspflicht erfüllt, auch wenn er nebenbei Radio hört. Fußballfans aufgepasst: die Arbeit darf dennoch nicht 90 plus X Minuten ruhen. Außerdem müssen betriebliche Gepflogenheiten und das Arbeitsumfeld beachtet werden: Bei Kontakt zu Kunden kann Radiohören am Arbeitsplatz zum Beispiel arbeitgeberseitig untersagt sein. Hier gilt: Ob Fußball erlaubt ist, sollte im Vorfeld abgeklärt sein.

Wichtig: Die BAG-Entscheidung zum Radiohören lässt sich nicht direkt auf TV-Übertragungen und Streaming anwenden. Hier gelten die Regeln, die der Arbeitgeber festgelegt hat: Dürfen Beschäftigte während der Arbeitszeit privat surfen, dann dürfen sie sich auch über die Spielstände informieren oder das Spiel (nebenbei) mitverfolgen. Ist sie grundsätzlich verboten, gilt das Verbot auch für die Fußball-WM. Solche Fragen sollten ebenfalls mit dem Arbeitgeber – im besten Fall mit Unterstützung des Betriebsrats – geklärt werden. 

Eine Einschätzung des Arbeitsgerichts Frankfurt zur WM 2010 (Urteil vom 9.2.2011, Az.: 7 Ca 4868/10), das Fußballschauen am Arbeitsplatz als sozialadäquat eingestuft und eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unzulässig erklärt hatte, dürfte die Ausnahme bleiben. Denn: In der Regel werden andere Tätigkeiten während der Arbeitszeit als pflichtwidrig eingestuft, dazu gehört auch das WM-Fieber. Im schlimmsten Fall drohen bei solchen Pflichtverstößen dann eine Abmahnung oder – bei Widerholungsfällen – gar die Kündigung. 

Im WM-Dress zur Arbeit?

Trikots, Fahnen, Schminke in den Nationalfarben – der Handel hält alles bereit, was die Herzen von Fußballfans höherschlagen lässt. Aber: Existieren im Betrieb klare Vorschriften (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung) oder ein etablierter Dresscode, haben Fanutensilien nichts am Arbeitsplatz verloren. Der Arbeitgeber hat das Hausrecht und darf eingreifen, wenn ihm seine Mitarbeiter*innen im WM-Fieber zu bunt werden. 

Kein Alkohol – mit Ausnahmen

Gilt im Betrieb ausdrücklich die Null-Promille-Grenze, ist Alkohol tabu und es drohen bei Verstößen Abmahnung und Kündigung. Vor Ausspruch einer Kündigung wegen eines Verstoßes gegen ein Alkoholverbot ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich (BAG, Urteil vom 22.7.1982, Az.: 2 AZR 30/81). In Betrieben mit Betriebsrat ist ein Alkoholverbot nur mit dessen Zustimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG durchsetzbar (BAG, Urteil v. 23.9 1986, Az.: 1 AZR 83/85). Aber: Auch ohne Alkoholverbot müssen Beschäftigte immer in der Lage sein, ihre Arbeitspflichten zu erfüllen. Daher ist es immer ratsam, auf Alkohol während der Arbeitszeit zu verzichten, auch wenn es keine explizite Regelung gibt. Auch die Fußball-Party am Vorabend sollte mit Zurückhaltung gefeiert werden. Restalkohol am Arbeitsplatz kann die gleichen Konsequenzen haben.

Rechtzeitig freie Tage planen

Eine Möglichkeit, die WM-Spiele ohne die Gefahr eines arbeitsrechtlichen Nachspiels anzuschauen, ist die rechtzeitige Beantragung von Urlaub. Zwar soll laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Erholungsurlaub zusammenhängend gewährt werden. Allerdings gilt das nur für die gesetzlich vorgesehenen Urlaubstage. Über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Mehrurlaubstage, zumeist geregelt im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag, können gestückelt werden (etwa LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2019, Az.: 4 Sa 73/18). Sprechen betriebliche Gründe gegen die Urlaubsgewährung für die gewünschten Tage, kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. Statt Urlaub ist auch Freizeitausgleich bei Überstunden eine Option. 

Fußball-WM und Arbeit – das lässt sich in vielen Fällen gut miteinander vereinbaren. Wichtig ist für alle Sportfans, mit Augenmaß zu agieren, und sich nicht dem Risiko auszusetzen, dass ihr Fußballfieber arbeitsrechtlich ein Nachspiel haben kann. Daher gilt: Wer beim Arbeitgeber nachfragt und abklärt, wie die Gepflogenheiten und Vorgaben sind, ist auf der sicheren Seite. Oft wird dafür auch der Betriebsrat der richtige Ansprechpartner sein. 

Autor des Artikels

Autorenbild Mirko Stepan

Mirko Stepan

Mirko Stepan, Jahrgang 1979, ist Jurist und Journalist und seit Anfang 2025 fest angestellt beim Bund-Verlag und Redakteur im AiB-Team. Davor war er fast 15 Jahre als freier Journalist tätig und drei Jahre als Pressesprecher einer hessischen Kommune. Die meiste Zeit haben ihn die AiB und der Bund-Verlag beruflich begleitet, wenn er nicht gerade als Lokalreporter unterwegs war oder über Technik und so ziemlich alles mit zwei, drei oder vier Rädern geschrieben hat.

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