Abgeltungszahlungen für Urlaubsansprüche sind steuerrechtlich als »Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit« (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zu werten, weil sie auch als nachträgliche Zahlung eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellen. Im Streitfall liegen nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte vor. Bei der Abgeltung des Urlaubsanspruchs handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Arbeitnehmern steht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach § 1 des Bundesurlaubgesetzes zu. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht das Gesetz die Abgeltung vor, § 7 Abs. 4 BUrlG. Der Urlaubsanspruch ist untrennbar an die Tätigkeit geknüpft, als dass er ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, wonach sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemisst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Der BFH sehe im Übrigen bereits empfangene Sonderzahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen auf Urlaub als Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 EStG a.F. an.