Sachlich hatte der Betriebsrat allerdings keinen Anspruch auf Durchführung der Abteilungsversammlungen anstelle einer Betriebsversammlung. Diese richtet sich an alle Beschäftigten (§ 42 Abs. 1 BetrVG). Abteilungsversammlungen sind kleiner und finden innerhalb klar abgegrenzter Abteilungen statt.
Sollen diese die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlungen ersetzen, ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten erreicht werden – es darf also keine „Lücken“ geben. Es ist zu prüfen, ob die Einteilung der betrieblichen Organisation entspricht. Eine willkürliche Einteilung der Beschäftigten – etwa nur nach Funktionen oder nach Sachgebieten – ist unzulässig (§ 42 Abs. 2 BetrVG).
Beide Voraussetzungen waren nicht erfüllt: Nicht alle Beschäftigten wurden durch die Abteilungsversammlungen einbezogen. Die gebildeten Gruppen entsprachen nicht der betrieblichen Struktur. „Abteilungsleiter“ und „Auszubildende“ sind keine eigenständigen Abteilungen.
Ergebnis: Die Abteilungsversammlungen konnten die Betriebsversammlung nicht ersetzen und waren unzulässig.