Betriebsratspflichten

LAG: Betriebsversammlungen sind alternativlos

Ein Betriebsrat kann die gesetzlich vorgeschriebene Betriebsversammlung nicht durch mehrere Abteilungsversammlungen ersetzen. Das ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. 

 

Von Bettina Frowein

Das war der Fall

Der Betriebsrat eines Logistikunternehmens mit rund 1.050 Beschäftigten hatte im Jahr 2025 bislang nur eine gesetzlich vorgeschriebene Betriebsversammlung (§ 43 BetrVG) durchgeführt. Für das vierte Quartal plante er stattdessen mehrere Abteilungsversammlungen. 

Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und bestand auf einer Betriebsversammlung. Der Betriebsrat beantragte daher im Eilverfahren, die Durchführung der Abteilungsversammlungen durchzusetzen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats ab. 

Das sagt das Gericht

Das Eilverfahren des Betriebsrats hatte auch vor dem LAG keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf die Durchführung von Abteilungsversammlungen anstelle einer Betriebsversammlung.

Zwar hat der Betriebsrat – anders als vom Arbeitgeber behauptet – bei der Mandatierung des Rechtsanwalts keinen Formfehler begangen. Der dafür notwendige Betriebsratsbeschluss war ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Betriebsratsvorsitzende hatte zu Recht Ersatzmitglieder für die beurlaubten und erkrankten Betriebsratsmitglieder eingeladen. Er musste davon ausgehen, dass diese nicht an der Sitzung teilnehmen würden. 

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Abteilungsversammlungen sind kein Ersatz

Sachlich hatte der Betriebsrat allerdings keinen Anspruch auf Durchführung der Abteilungsversammlungen anstelle einer Betriebsversammlung. Diese richtet sich an alle Beschäftigten (§ 42 Abs. 1 BetrVG). Abteilungsversammlungen sind kleiner und finden innerhalb klar abgegrenzter Abteilungen statt. 

Sollen diese die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlungen ersetzen, ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten erreicht werden – es darf also keine „Lücken“ geben. Es ist zu prüfen, ob die Einteilung der betrieblichen Organisation entspricht. Eine willkürliche Einteilung der Beschäftigten – etwa nur nach Funktionen oder nach Sachgebieten – ist unzulässig (§ 42 Abs. 2 BetrVG).

Beide Voraussetzungen waren nicht erfüllt: Nicht alle Beschäftigten wurden durch die Abteilungsversammlungen einbezogen. Die gebildeten Gruppen entsprachen nicht der betrieblichen Struktur. „Abteilungsleiter“ und „Auszubildende“ sind keine eigenständigen Abteilungen. 

Ergebnis: Die Abteilungsversammlungen konnten die Betriebsversammlung nicht ersetzen und waren unzulässig.

Praxistipp

Betriebsräte sollten die Unterschiede zwischen Betriebs- und Abteilungsversammlungen genau kennen, denn beide Formate erfüllen jeweils eigene Zwecke. Die Betriebsversammlung ist gesetzlich einmal pro Quartal durchzuführen und richtet sich an die gesamte Belegschaft. Abteilungsversammlungen hingegen beziehen sich auf einzelne Bereiche des Betriebs. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn es um konkrete, lokale Anliegen geht, beispielsweise um Umstrukturierungen, das Thema Arbeitsbelastung oder um Konflikte innerhalb einer Abteilung. In diesem Rahmen lassen sich Themen oft gezielter und offener besprechen.

Abteilungsversammlungen sollen die Betriebsversammlung daher ergänzen, nicht ersetzen. Eine vollständige Ersetzung ist nur in Ausnahmefällen und unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig – ein Grundsatz, den das LAG Niedersachsen ausdrücklich bestätigt hat.

Quelle

LAG Niedersachsen

Beschluss vom 5.12.2025

Az.: 13 TaBVGa 113/25

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