Und kann der Arbeitgeber seine Beschäftigten nun anweisen zu gendern? „Nach meiner Einschätzung ja, grundsätzlich bezogen auf die dienstliche Kommunikation“, sagt Usebach. § 106 GewO erlaube es, Inhalt der Arbeitsleistung sowie Ordnung und Verhalten im Betrieb nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Deshalb können beispielsweise auch Sprachvorgaben für dienstliche Texte im Grundsatz Teil der geschuldeten Arbeitsleistung sein: „Die Grenze liegt dort, wo Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz oder Betriebsvereinbarung entgegenstehen oder die Weisung unbillig ist.“
Über das Gendern kann man klagen, aber wegen des Genderns zu klagen, hält der Arbeitsrechtler nur für begrenzt aussichtsreich: „Arbeitgeberseitig ist eher die Befolgung einer wirksamen arbeitsbezogenen Weisung oder einer wirksamen Betriebsvereinbarung durchsetzbar, nicht ein abstraktes Sprachbekenntnis als solches.“
Halte sich ein Arbeitnehmer beharrlich nicht an eine wirksame Regelung, sei das grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. In der Praxis stünde zunächst eine Abmahnung im Vordergrund, eine Kündigung käme allenfalls bei wiederholter, schuldhafter und erheblicher Verweigerung unter strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. „Wird aus dem Nicht-Gendern allerdings eine Benachteiligung anderer Beschäftigter, etwa durch beharrlich falsche, identitätswidrige Anreden, kann der Arbeitgeber nach § 12 AGG sogar verpflichtet sein, geeignete Maßnahmen bis hin zu Abmahnung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.“