Die Parteien streiten darüber, ob einer Arbeitnehmerin nach der Rückkehr aus der Elternzeit im Dezember 2024 noch 13 Tage tariflicher Mehrurlaub aus den Jahren 2021 und 2022 zustehen können.
Das ist passiert:
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1.4.2014 als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden an fünf Kalendertagen zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.122,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossene Manteltarifvertrag (nachfolgend: MTV) Anwendung. Ihr stehen tariflich 30 Tage Urlaub im Jahr zu.
Die Verkäuferin befand sich ab Oktober 2021 wegen ihrer Schwangerschaft zunächst in einem Beschäftigungsverbot und wechselte anschließend nahtlos in den Mutterschutz, so dass sie für 2021 sechs bereits genehmigte Urlaubstage nicht mehr nehmen konnte. Anschließend befand sie sich vom 7.8.2022 bis 6.12.2024 in Elternzeit.
Sie machte gegenüber dem Arbeitgeber geltend, dass ihr für 2022 noch sieben tarifliche Mehrurlaubstage zustanden, die sie wegen der Schutzfristen nicht nehmen konnte, insgesamt also 13 Urlaubstage.
Ihr Arbeitgeber verweigerte die Anerkennung dieser Urlaubstage mit Verweis auf den Manteltarifvertrag, der einen Verfall bis zum 30.04. des Folgejahres vorsieht. Die Arbeitnehmerin klagte – und bekam in beiden Instanzen Recht.