Im Oktober und November finden die Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung statt – mit der Möglichkeit, dass sich auch Betriebsratsmitglieder zur Wahl stellen. Das Sozialgesetzbuch sieht in § 182 SGB IX ausdrücklich vor, dass der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung (SBV) „eng zusammenarbeiten“, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu befördern.
Im Einzelnen hat die SBV zunächst ein grundsätzliches Teilnahmerecht an den Betriebsratssitzungen(§ 32 BetrVG), sie ist „rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden“ (§ 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Allerdings werden Beschlüsse des Betriebsrats nicht unwirksam, wenn sie nicht an der Sitzung teilgenommen hat.
Die SBV hat zudem zwar ein Beratungs-, aber kein Stimmrecht. Dabei kann sie die Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses verlangen, wenn dieser schwerbehinderte Menschen erheblich beeinträchtigt (§ 35 BetrVG).
Des Weiteren stellen sich bei einem Doppelmandat einige ganz praktische Fragen: